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§ 21c EAG-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2014

§ 21c.

Hersteller gemäß § 13a Abs. 1 Z 3 AWG 2002, die Elektro- und Elektronikgeräte in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Abgabe an Letztverbraucher ausführen, haben in den jeweiligen Mitgliedstaaten einen Bevollmächtigten als die Person zu benennen, die für die Erfüllung der Pflichten des Herstellers in dem jeweiligen Mitgliedstaat, in dem der Letztverbraucher des Geräts ansässig ist, verantwortlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40164267

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