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§ 13 EAG-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2008

Informationen für Letztverbraucher

§ 13.

Hersteller haben den Letztverbrauchern von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte zumindest über folgende Bereiche Informationen in geeigneter Weise, zB in Printmedien und über das Internet, zugänglich zu machen:

  1. 1. Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Nachteile der Beseitigung gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen,
  2. 2. die zur Verfügung stehenden Rückgabe- und Sammelmöglichkeiten,
  3. 3. die Sinnhaftigkeit der Wiederverwendung, der stofflichen Verwertung und anderer Formen der Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten,
  4. 4. die potenziellen Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit, die durch das Vorhandensein von gefährlichen Stoffen in Elektro- und Elektronikgeräten bedingt sind, und
  5. 5. die Bedeutung des Symbols im Anhang 4.

Schlagworte

Elektrogerät, Rückgabemöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40103552

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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