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§ 17 PSG 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.2005

§ 17

Im Fall des § 15 Abs. 1 Z 2 sind auch die Organe der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung ermächtigt, die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides zu treffen; § 15 Abs. 2 bis 6 und § 16 sind sinngemäß anzuwenden.

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