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§ 11 PSG 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.4.2005

Behördliche Maßnahmen

§ 11

(1) Sofern den Sicherheitsanforderungen (§§ 4 und 5) durch die In-Verkehr-Bringer/innen nicht entsprochen worden ist sowie zur Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveaus für die Verbraucher/innen hat der/die gemäß § 32 zuständige Bundesminister/in unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips behördliche Maßnahmen zu ergreifen, die sich an die In-Verkehr-Bringer/innen oder, falls zur Gefahrenabwehr erforderlich, an jede andere Person richten können. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere:

  1. 1. die Verpflichtung zur Beigabe oder Verbesserung der Gebrauchsanweisung oder zur Anbringung von Kennzeichnungselementen auf der Verpackung oder auf dem Produkt;
  2. 2. die Verpflichtung, auf dem Produkt so vor Gefahren zu warnen und Verhaltenshinweise zu deren Vermeidung zu geben, wie es der Dringlichkeit der Gefahrenabwehr entspricht;
  3. 3. die Verpflichtung zur Veröffentlichung von Warnhinweisen oder anderen dringenden Informationen in der für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Weise und den dafür geeigneten Medien;
  4. 4. Gebote und Verbote betreffend Werbemaßnahmen für Produkte;
  5. 5. die Festlegung bestimmter Beschaffenheitsanforderungen (zB Sicherheitsvorkehrungen), insbesondere durch die gänzliche oder teilweise Verbindlicherklärung von nationalen oder internationalen Normen;
  6. 6. die Verpflichtung zum Nachweis der Erfüllung bestimmter Prüfanforderungen;
  7. 7. Verbote oder Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens (zB hinsichtlich eines bestimmten Personenkreises oder der Vertriebsart);
  8. 8. Verbote oder Beschränkungen des Exports (zB hinsichtlich eines Bestimmungslandes);
  9. 9. die Verpflichtung zur unverzüglichen Rücknahme eines bereits in Verkehr gebrachten Produktes oder Produktpostens aus der Vertriebskette und nötigenfalls dessen Vernichtung unter geeigneten Bedingungen;
  10. 10. die Verpflichtung zur Durchführung eines unverzüglichen und effizienten Rückrufes eines bereits in Verkehr gebrachten Produktes oder Produktpostens von den Verbraucher/innen, gegebenenfalls die Veröffentlichung dieses Rückrufes in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien sowie nötigenfalls die Vernichtung des Produktes oder Produktpostens unter geeigneten Bedingungen.

(2) Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind – mehrere Maßnahmen in Verbindung untereinander oder eine Maßnahme für sich allein – von dem/r gemäß § 32 zuständigen Bundesminister/in mit Verordnung oder – falls die Maßnahmen sich an individuell bestimmte Personen richten – mit Bescheid zu treffen. Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden. Sofern angemessene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf freiwilliger Basis herbeigeführt werden können, ist diesen der Vorzug zu geben.

(3) Der/die gemäß § 32 zuständige Bundesminister/in kann mit Verordnung näher bestimmen, welche Mindesterfordernisse bei der Durchführung von behördlich angeordneten oder freiwilligen Rückrufen zu erfüllen sind. Diese Erfordernisse können je nach Produktgruppen und Risken auch unterschiedlich festgelegt werden.

(4) Im Falle einer Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG hat der/die gemäß § 32 zuständige Bundesminister/in‑ sofern in der Entscheidung keine andere Frist genannt ist ‑ innerhalb von 20 Tagen nach ihrer Verlautbarung geeignete Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 zu erlassen, mit denen die Entscheidung umgesetzt wird; wird die Maßnahme mit einer Verordnung getroffen, kann die Befassung des Produktsicherheitsbeirates gemäß § 21 Abs. 5 entfallen.

(5) Der/die gemäß § 32 zuständige Bundesminister/in hat Bescheide gemäß Abs. 2 dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

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