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Artikel 1 Suchtgifte - Unterdrückung des unerlaubten Handels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.1956

Artikel 1

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis zum 7. Dezember 1955 folgende Staaten das Internationale Übereinkommen zur Unterdrückung des unerlaubten Handels mit Suchtgiften (mit Protokoll), unterzeichnet in Genf am 26. Juni 1936, in der am 11. Dezember 1946 in Lake Success unterzeichneten Fassung, BGBl. Nr. 178/1950, ratifiziert oder sind ihm beigetreten:

Ägypten, Äthiopien, Belgien, Brasilien, China, Frankreich, Griechenland, Haiti, Indien, Israel, Japan, Kambodscha, Kanada, Kolumbien, Laos, Luxemburg, Mexiko, Österreich, Schweiz, Türkei.

Mexiko hat anläßlich der Ratifikation folgende Erklärung abgegeben:

„Anläßlich der Annahme der Bestimmungen der Artikel 11 und 12 des vorliegenden Übereinkommens erklärt die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko ausdrücklich, daß ihr Zentralamt die ihm von dem vorliegenden Übereinkommen eingeräumten Befugnisse insoweit ausüben wird, als diese Befugnisse nicht ausdrücklich von der Allgemeinen Verfassung der Republik an eine Behörde eines Bundesstaates, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens bestanden hat, delegiert wurden.

Weiters behält sich die Regierung der Vereinigten Staaten von Mexiko das Recht vor, in ihrem Gebiet – so wie dies bisher bereits geschehen ist – einschneidendere Maßnahmen als die von dem Übereinkommen vorgesehenen zu ergreifen, um den Anbau, die Erzeugung, die Gewinnung, den Besitz, das Feilbieten und die Ein- und Ausfuhr der Suchtgifte, auf die sich das Übereinkommen bezieht, zu unterbinden.“

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