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Artikel 1 Handelsbeziehungen - Zusatzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1926

Artikel 1

Nummer des Einfuhrzoll

österreichischen Warenbezeichnung für 100 kg

Tarifs in Goldkronen

ex 107 ex b) „Kippered“ Heringe 40,-

Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden in Berlin ausgetauscht werden.

Es tritt zehn Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und bleibt ebenso lange wirksam wie das Handelsübereinkommen vom 3. Dezember 1924.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten das gegenwärtige Übereinkommen gefertigt.

So geschehen, in zweifacher Ausfertigung, zu Berlin am 6. Februar 1926.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 5. September 1926.

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