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Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2005

§ 0

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen)

Kurztitel

Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 39/2005

Inkrafttretensdatum

01.05.2005

Langtitel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Polen über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung

StF: BGBl. III Nr. 39/2005 (NR: GP XXII RV 518 AB 635 S. 78 . BR: AB 7132 S. 714 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden wurden gemäß Art. XX Abs. 1 des Vertrages am 22. Februar 2005 in Wien ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. XX Abs. 2 am 1. Mai 2005 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Republik Polen

in dem Wunsch, das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, im folgenden als Übereinkommen bezeichnet, in der Fassung des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 17.März 1978, im Verhältnis zwischen den beiden Staaten zu ergänzen und die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern, haben folgendes vereinbart:

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