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Artikel 2 Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2005

Artikel 2

Artikel II

(zu Artikel 1 des Übereinkommens in Verbindungmit Artikel 3 des Zusatzprotokolls)

Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auch angewendet:

  1. a) in Angelegenheiten der Wiederaufnahme des Verfahrens;
  2. b) in Gnadensachen;
  3. c) in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft oder Anhaltung oder für ungerechtfertigte Verurteilung, soweit nicht Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen anzuwenden sind.

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