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Artikel 16 Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2005

Artikel 16

Artikel XVI

(zu Artikel 21 des Übereinkommens)

Die Justizbehörden des ersuchenden Staates sehen von weiteren Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen wegen der angezeigten Tat gegen die beschuldigte Person ab,

  1. a) wenn die im ersuchten Staat verhängte Strafe vollstreckt oder nicht mehr vollstreckbar ist;
  2. b) solange der Strafvollzug ganz oder teilweise ausgesetzt oder die Entscheidung über die Bestrafung aufgeschoben ist;
  3. c) wenn aus Beweisgründen ein rechtskräftiger Freispruch oder eine endgültige Einstellung erfolgt ist.

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