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Artikel 10 Rechtshilfe in Strafsachen - Ergänzung und Erleichterung (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2005

Artikel 10

Artikel X

(zu Artikel 13 des Übereinkommens)

Polizeibehörden des anderen Vertragsstaates übermitteln für Zwecke der Strafrechtspflege erbetene Auskünfte aus dem Strafregister in demselben Umfang, in dem die Polizeibehörden des ersuchten Staates sie in ähnlichen Fällen erhalten können.

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