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Anlage 2 Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen - Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.1985

Anlage 2

Anlage

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ÖSTERREICHISCHER VORBEHALT ZUM PROTOKOLL ÜBER STRASSENMARKIERUNGEN

ZUM EUROPÄISCHEN ZUSATZÜBEREINKOMMEN ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER

STRASSENVERKEHRSZEICHEN, DAS IN WIEN AM 8. NOVEMBER 1968 ZUR

UNTERZEICHNUNG AUFGELEGT WURDE

Aus Ziffer 6 des Anhanges zum Protokoll über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen (zu Artikel 29 des Übereinkommens) wird jene Bestimmung nach Absatz 2 nicht angewendet, derzufolge die Straßenmarkierungen weiß sein müssen.

(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

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