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Artikel 19 DBA – Polen 2004

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2005

Artikel 19

ÖFFENTLICHER DIENST

  1. i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
  2. ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.

(3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20003964

Dokumentnummer

NOR40063116

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