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§ 9 ABO 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.2005

Nachschlagewerke

§ 9

(1) In der Apotheke müssen

  1. 1. die jeweils geltende Ausgabe des Arzneibuches,
  2. 2. die jeweils geltende Arzneitaxe,
  3. 3. die letztgültige Fassung der „Austria-Codex-Fachinformation“ und die Stoffliste,
  4. 4. eine Aufzeichnung der behördlich genehmigten Preise der Arzneimittel sowie Preisaufzeichnungen sonstiger Apothekerwaren,
  5. 5. der aktuelle Erstattungskodex,
  6. 6. eine vollständige, geordnete Sammlung der für Apotheken geltenden Rechtsvorschriften,
  7. 7. die Rundschreiben der Österreichischen Apothekerkammer und der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich,
  8. 8. eine geordnete Sammlung der die jeweilige Apotheke betreffenden behördlichen Verfügungen in Urschrift oder Abschrift

    und wissenschaftliche Literatur über

  1. 9. die pharmazeutische Praxis,
  2. 10. die Wirkung arzneilicher Stoffe,
  3. 11. Arzneimittelinteraktionen,
  4. 12. die Pharmakologie und Toxikologie von Arzneimitteln,
  5. 13. die Identitätsprüfung von Arzneimitteln,
  6. 14. Phytopharmaka einschließlich Teedrogen sowie

    ein pharmazeutisches Wörterbuch zugänglich sein.

(2) Bei sämtlichen Werken der wissenschaftlichen Fachliteratur ist eine hinreichende Aktualität sicher zu stellen.

(3) Die angeführten Unterlagen oder Nachschlagewerke können mit Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung oder über Datendienste geführt werden. Dabei sind sie sicher und für alle im Betrieb tätigen Apotheker/Apothekerinnen abrufbar zu halten.

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