vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 74 ABO 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.2005

§ 74

Betriebsüberprüfungen von Filialapotheken sind im Rahmen der Überprüfung der Stammapotheke vorzunehmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)