vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 71 ABO 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.2005

§ 71

Die Bezirksverwaltungsbehörde verfügt auf Grund des Ergebnisses der Probenuntersuchung, ob eine Ware aus dem Verkehr zu ziehen ist. Wird die Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses angezweifelt, so kann die zuständige Behörde die Gegenprobe einer Nachprüfung unterziehen lassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)