§ 63.
Neben Aufzeichnungen über den Bezug der einzelnen Arzneimittel und über die hergestellten Arzneimittel (§§ 67, 70 und 71 TAMG sowie § 60a) ist den in besonderen Vorschriften angeordneten Vormerkungs- und Nachweispflichten zu entsprechen.
Schlagworte
Vormerkungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025
Gesetzesnummer
20003947
Dokumentnummer
NOR40267740
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