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§ 47 ABO 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.2025

Vorratshaltung in der Krankenhausapotheke

§ 47.

(1) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Patienten/Patientinnen der Krankenanstalt sind Arzneimittel, gegebenenfalls Medizinprodukte und sonstige krankenhausspezifische Waren in ausreichender Menge zu beschaffen und vorrätig zu halten. Für eine durchschnittliche Lagerreichweite von mindestens 14 Tagen ist vorzusorgen. Dieser Vorrat kann auch von der beliefernden Krankenhausapotheke gehalten werden, wenn dem Patienten/der Patientin die benötigte Ware innerhalb einer Stunde übergeben werden kann.

(2) Für die Lagerung der Arzneimittel gilt § 5.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40267733

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