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§ 22 ABO 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.2005

§ 22

(1) Auf den Behältnissen der magistralen und offizinalen Zubereitungen ist eine deutlich lesbare Aufschrift anzubringen, die mindestens

  1. 1. die Bezeichnung der Apotheke,
  2. 2. die Art der Anwendung in einer für den Verbraucher/die Verbraucherin allgemein verständlichen Form,
  3. 3. die wirksamen Bestandteile nach Art und Menge, sofern dies nach der Größe des Gebindes möglich ist,
  4. 4. das Herstellungsdatum,
  5. 5. das Kennzeichen der pharmazeutischen Fachkraft, welche die Anfertigung hergestellt hat,
  6. 6. einen Hinweis auf eine begrenzte Haltbarkeit und
  7. 7. falls erforderlich, ein Hinweis auf besondere Lagerungsbedingungen,

    zu enthalten hat.

(2) Die Aufschrift ist verwechslungssicher anzubringen.

(3) Eine vom Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin bzw. Tierarzt/Tierärztin angeordnete Gebrauchsanweisung ist auf der Aufschrift anzubringen.

(4) Aus Gründen der Sicherheit erforderliche Hinweise auf besondere Gefahren sind auf den Behältnissen anzubringen.

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