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§ 16 ABO 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.2025

§ 16.

Arzneimittel und andere Waren dürfen nicht abgegeben werden, wenn eine Verschreibung nur unter Benützung einer nicht allgemein bekannten Bezeichnung oder mit einem auf eine Abmachung zwischen Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin bzw. Tierarzt/Tierärztin oder einem anderen Dritten und dem Apotheker/der Apothekerin hinweisenden Vermerkes erfolgte.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40267725

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