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§ 1 VerGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Die Verordnung regelt die Verarbeitung von Daten im Zentralen Vereinsregister (ZVR), die notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen, die Einrichtung und Führung des Registers sowie Näheres über die Vorgangsweise bei Einsichtnahme in das Register.

(2) Mit Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs können zur Erleichterung der zur Wahrnehmung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen regelmäßigen Abfragen besondere Sicherheits- und Zugriffsvoraussetzungen vereinbart werden, die den durch die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und die folgenden Bestimmungen festgelegten Sicherheitsstandard nicht unterschreiten dürfen.

Schlagworte

Sicherheitsvoraussetzung

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

20003945

Dokumentnummer

NOR40202409

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