Artikel 42
Vorbehalte und Ausnahmen
Zu diesem Übereinkommen sind keine Vorbehalte oder Ausnahmen möglich.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
20003940
Dokumentnummer
NOR40062418
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 42
Vorbehalte und Ausnahmen
Zu diesem Übereinkommen sind keine Vorbehalte oder Ausnahmen möglich.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
20003940
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NOR40062418
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