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Artikel 8 Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität (Serbien/Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

Artikel 8

Verhältnis zu anderen Regelungen

Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden zweiseitige oder mehrseitige internationale Verträge der Vertragsparteien nicht berührt.

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