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§ 3 KonGeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2020

Unternehmenskarte

§ 3.

(1) Bei der Beantragung einer Unternehmenskarte sind folgende Angaben zu machen und durch firmenmäßige Zeichnung (Stempel und Unterschrift) zu bestätigen:

  1. 1. Angaben zur Identität des Unternehmens, wie Name, Anschrift oder Sitz des Unternehmens, bei Gewerbetreibenden auch Firmenbuch- oder Gewerberegisternummer;
  2. 2. Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug eingesetzt wird, das unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt;
  3. 3. Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug mit inländischem Kennzeichen eingesetzt wird, das zwar nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, aber mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist; in diesem Fall ist die Vorlage des Zulassungsscheines (in Kopie) erforderlich;
  4. 4. Begründung, wenn mehrere Unternehmenskarten beantragt werden.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre.

Schlagworte

Firmenbuchnummer

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020

Gesetzesnummer

20003934

Dokumentnummer

NOR40223506

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