Unternehmenskarte
§ 3.
(1) Bei der Beantragung einer Unternehmenskarte sind folgende Angaben zu machen und durch firmenmäßige Zeichnung (Stempel und Unterschrift) zu bestätigen:
- 1. Angaben zur Identität des Unternehmens, wie Name, Anschrift oder Sitz des Unternehmens, bei Gewerbetreibenden auch Firmenbuch- oder Gewerberegisternummer;
- 2. Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug eingesetzt wird, das unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt;
- 3. Erklärung, dass zumindest ein Fahrzeug mit inländischem Kennzeichen eingesetzt wird, das zwar nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, aber mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist; in diesem Fall ist die Vorlage des Zulassungsscheines (in Kopie) erforderlich;
- 4. Begründung, wenn mehrere Unternehmenskarten beantragt werden.
(2) Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre.
Schlagworte
Firmenbuchnummer
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2020
Gesetzesnummer
20003934
Dokumentnummer
NOR40223506
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)