5. Abschnitt: Rechtsvertretung
Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur
§ 27.
Die Gesellschaft sowie alle Gesellschaften, an denen sie die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält, sind berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Gesetzesnummer
20003901
Dokumentnummer
NOR40061859
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