2. Abschnitt: Organe der Gesellschaft
Geschäftsführung
§ 13.
(1) Für die Gesellschaft sind bis zu zwei Geschäftsführer für die Funktionsdauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung von Gesamtprokuristen ist zulässig.
(2) Geht ein Bundesbeamter als Geschäftsführer ein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft ein, so ist er für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2017
Gesetzesnummer
20003901
Dokumentnummer
NOR40061845
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