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Anhang III Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P7)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.1.2022

Anhang III

Stoffe, auf die in Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a Bezug genommen wird, und das Bezugsjahr für
die Verpflichtung

Stoff

Bezugsjahr

PAK a)

1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis einschließlich 1995 bzw. — für Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft — ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis zu dem Jahr des Inkrafttretens des Protokolls für eine Vertragspartei, das von dieser Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird.

Dioxine/Furane b)

1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis einschließlich 1995 bzw. — für Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft — ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis zu dem Jahr des Inkrafttretens des Protokolls für eine Vertragspartei, das von dieser Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird.

Hexachlorbenzol
CAS: 118-74-1

1990 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis einschließlich 1995 bzw. — für Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft — ein beliebiges anderes Jahr von 1985 bis zu dem Jahr des Inkrafttretens des Protokolls für eine Vertragspartei, das von dieser Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird..

PCB (c)

2005 oder ein beliebiges anderes Jahr von 1995 bis einschließlich 2010 bzw. — für Staaten im Übergang zur Marktwirtschaft — ein beliebiges anderes Jahr von 1995 bis zu dem Jahr des Inkrafttretens des Protokolls für eine Vertragspartei, das von dieser Vertragspartei bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder beim Beitritt angegeben wird.

  

__________________

a) Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK): Für die Emissionsverzeichnisse werden die folgenden vier Indikatorverbindungen verwendet: Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen und Indeno(1,2,3-cd)pyren.

b) Dioxine und Furane (PCDD/F): Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine (PCDD) und polychlorierte Dibenzofurane (PCDF) sind tricyclische, aromatische Verbindungen, die durch zwei Benzolringe gebildet werden, welche bei PCDD durch zwei Sauerstoffatome und bei PCDF durch ein Sauerstoffatom verbunden sind und bei denen die Wasserstoffatome durch bis zu acht Chloratome ersetzt werden können.

c) polychlorierte Biphenyle nach der Begriffsbestimmung in Anhang I, sofern aus anthropogenen Quellen gebildet und unbeabsichtigt freigesetzt.“

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

20003888

Dokumentnummer

NOR40241615

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