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Artikel 5 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P7)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.2003

Artikel 5

Informations- und Technologieaustausch

Die Vertragsparteien schaffen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten günstige Bedingungen zur Erleichterung des Austauschs von Informationen und Technologien, die zur Verringerung der Entstehung und Emission persistenter organischer Schadstoffe und zur Entwicklung kosteneffizienter Alternativen ausgelegt sind, indem sie unter anderem folgende Maßnahmen fördern:

  1. a) Kontakte und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Sektors, die in der Lage sind, Technologien, Konstruktions- und Ingenieurleistungen, Ausrüstungen oder Finanzmittel bereitzustellen;
  2. b) den Austausch von und den Zugang zu Informationen über die Entwicklung und Nutzung von Alternativen zu persistenten organischen Schadstoffen sowie über die Bewertung der Risiken, die solche Alternativen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bedeuten, und Informationen über die wirtschaftlichen und sozialen Kosten solcher Alternativen;
  3. c) die Zusammenstellung und regelmäßige Aktualisierung von Verzeichnissen ihrer benannten Behörden, die in anderen internationalen Foren an ähnlichen Tätigkeiten teilnehmen;
  4. d) den Austausch von Informationen über Tätigkeiten in anderen internationalen Foren.

Schlagworte

Informationsaustausch, Konstruktionsleistung

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

20003888

Dokumentnummer

NOR40061735

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