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Artikel 11 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P7)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.2003

Artikel 11

Einhaltung des Protokolls

Die Einhaltung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Protokoll wird regelmäßig überprüft. Der durch den Beschluss 1997/2 des Exekutivorgans auf seiner fünfzehnten Tagung eingesetzte Durchführungsausschuss führt diese Überprüfungen durch und erstattet den im Exekutivorgan zusammentretenden Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem Anhang zu diesem Beschluss, einschließlich seiner Änderungen, Bericht.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

20003888

Dokumentnummer

NOR40061741

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