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§ 7 GQG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2013

Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen

§ 7.

Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit kann die Entwicklung von Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen im Bereich der Qualitätsarbeit unterstützen. Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit kann auch selbst Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen zur nachhaltigen Verbesserung bzw. Sicherstellung der Qualität von Gesundheitsleistungen setzen.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003883

Dokumentnummer

NOR40150330