Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen
§ 7.
Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit kann die Entwicklung von Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen im Bereich der Qualitätsarbeit unterstützen. Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Gesundheit kann auch selbst Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen zur nachhaltigen Verbesserung bzw. Sicherstellung der Qualität von Gesundheitsleistungen setzen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
20003883
Dokumentnummer
NOR40150330