vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 GQG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Ist ab 1. Jänner 2028 anwendbar (vgl. § 11 Abs. 4).

Qualitätsstandards

§ 4.

(1) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann die Entwicklung von Qualitätsstandards für die Erbringung bestimmter Gesundheitsleistungen unter Einbeziehung der jeweils Betroffenen, insbesondere der relevanten Gesundheitsberufe sowie der Patientinnen und Patienten, unterstützen.

(2) Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann im Zusammenhang mit der Erbringung von Gesundheitsleistungen Qualitätsstandards als Bundesqualitätsleitlinien empfehlen oder als Bundesqualitätsrichtlinien durch Verordnung erlassen, wobei insbesondere auf Folgendes zu achten ist:

  1. 1. Bundeseinheitlichkeit,
  2. 2. Bedachtnahme auf sektoren- und berufsübergreifende Vorgehensweise,
  3. 3. Patientinnen- und Patientenorientierung,
  4. 4. Grundprinzipien der Gesundheitsförderung,
  5. 5. Transparenz,
  6. 6. Stand der Wissenschaft und der Erfahrung bezüglich der Effektivität und der Effizienz.

(3) An Bundesqualitätsleitlinien oder Bundesqualitätsrichtlinien können Qualitätsindikatoren gekoppelt werden, deren Inhalte auch Elemente der österreichischen Qualitätsberichterstattung darstellen. Bei der Entwicklung von Qualitätsindikatoren ist auf internationale Vergleichbarkeit zu achten.

Schlagworte

Patientinnenorientierung, Strukturqualität, Prozessqualität

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20003883

Dokumentnummer

NOR40279031

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte