vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 19 DBA – Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Artikel 19

Artikel 19

STUDENTEN

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

20003882

Dokumentnummer

NOR40061469

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)