Artikel 17
RUHEGEHÄLTER
Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
20003882
Dokumentnummer
NOR40061467
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