§ 0
Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)
Kurztitel
Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.12.2004
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK SÜDAFRIKA ÜBER POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT
Ratifikationstext
Die Notifizierungen gemäß Art. 14 Abs. 1 des Abkommens wurden am 2. September 2003 bzw. 28. Oktober 2004 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 14 Abs. 1 mit 1. Dezember 2004 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Südafrika (nachstehend hierin gemeinsam als die „Vertragsparteien“ und einzeln als die „Vertragspartei“ bezeichnet);
Im BESTREBEN die guten Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Republik Südafrika zu konsolidieren und zu entwickeln;
in dem WUNSCHE, Frieden, Stabilität, Sicherheit und Wohlstand in den jeweiligen Ländern zu fördern;
im BEWUSSTSEIN der Wichtigkeit der Förderung und Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verbrechensbekämpfung;
unter BERÜCKSICHTIGUNG der Ziele und Grundsätze internationaler Vereinbarungen, deren Parteien sie sind, sowie der Resolutionen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen zur Verbrechensbekämpfung;
HABEN Folgendes VEREINBART:
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