Artikel 2
Ziel
Ziel dieses Protokolls ist die Begrenzung von anthropogenen Schwermetallemissionen, die weiträumig grenzüberschreitend befördert werden und bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt erheblichen Schaden zufügen, nach Maßgabe der folgenden Artikel.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2018
Gesetzesnummer
20003868
Dokumentnummer
NOR40061266
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