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Artikel 2 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P6)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.2004

Artikel 2

Ziel

Ziel dieses Protokolls ist die Begrenzung von anthropogenen Schwermetallemissionen, die weiträumig grenzüberschreitend befördert werden und bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt erheblichen Schaden zufügen, nach Maßgabe der folgenden Artikel.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2018

Gesetzesnummer

20003868

Dokumentnummer

NOR40061266

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