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§ 7 2. Tierhaltungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.1.2006

Besondere Anforderungen an die Haltung von Fischen

§ 7.

(1) Für die Haltung von Fischen gelten die in der Anlage 5 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.

(2) Für die tiergerechte Haltung von Fischen sind die artspezifischen Bedürfnisse in Bezug auf die Herkunftsgewässer (Anlage 5) zu ermitteln.

(3) Bei Meerwasserarten muss der künstlich zu schaffende Lebensraum Aquarium die gleichen physikalischen und chemischen Parameter aufweisen wie die Heimatgewässer.

(4) Bei Süßwasserarten müssen die Variationsbreiten jene Parameter aufweisen, wie sie auch in Flüssen und Seen der Heimatgewässer im Jahresverlauf zu beobachten sind.

(5) Werden verschiedene Arten gemeinsam gehalten, ist darauf zu achten, dass die Fische hinsichtlich der Ansprüche an die Wasserqualität und Temperatur sowie ihres Sozialverhaltens zueinander passen und dass die Einrichtung den Bedürfnissen aller gemeinsam gehaltenen Arten Rechnung trägt.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 26/2006)

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20003860

Dokumentnummer

NOR40074592

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