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Anlage 1 2. Tierhaltungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.7.2024

Anlage 1

Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren

1. Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden

1.1. Allgemeine Anforderungen an das Halten von Hunden

(1) Hunden muss mindestens einmal täglich, ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend, ausreichend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden.

(2) Hunden, die vorwiegend in geschlossenen Räumen, z. B. Wohnungen, gehalten werden, muss mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien ermöglicht werden.

(3) Hunden muss mindestens zwei Mal täglich Sozialkontakt mit Menschen gewährt werden.

(4) Wer mehrere Hunde hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten. Von der Gruppenhaltung darf nur dann abgesehen werden, wenn es sich um unverträgliche Hunde handelt oder wenn dies aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist.

(5) Welpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden; dies gilt nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder zum Schutz der Welpen erforderlich ist. Ist eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, so sind diese bis zu einem Alter von mindestens acht Wochen gemeinsam zu halten. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.

(6) Maulkörbe müssen der Größe und Kopfform des Hundes angepasst und luftdurchlässig sein; sie müssen dem Hund das Hecheln und die Wasseraufnahme ermöglichen.

1.2. Anforderungen an das Halten von Hunden im Freien

(1) Ein Hund darf nur dann im Freien gehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass das Tier auf Grund seiner Rasse, seines Alters und seines Gesundheitszustandes dazu befähigt ist und ihm Gelegenheit gegeben wurde, sich an die Witterungsverhältnisse, die mit einer Haltung im Freien verbunden sind, anzupassen.

(2) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund eine Schutzhütte zur Verfügung steht, die den Anforderungen nach Abs. 3 entspricht und außerhalb der Schutzhütte zusätzlich ein witterungsgeschützter, schattiger, wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.

(3) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss einen der Wetterseite abgewandten Zugang haben, über eine für den Hund geeignete Unterlage verfügen, trocken und sauber gehalten werden und so bemessen sein, dass der Hund

  1. 1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen kann und
  2. 2. den Innenraum mit seiner Körperwärme warmhalten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.

(4) Werden Hunde im Freien in Gruppen gehalten, so müssen die Hundehütten und Liegeplätze so dimensioniert und in so großer Zahl vorhanden sein, dass alle Tiere der Gruppe sie gleichzeitig konfliktfrei nützen können.

1.3. Anforderungen an die Haltung von Hunden in Räumen

(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Flächen der Öffnungen für das Tageslicht müssen bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich 12,5% der Bodenfläche betragen; dies gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-/Nachtrhythmus zusätzlich zu beleuchten.

(2) In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.

(3) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen an die Zwingerhaltung entspricht.

(4) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn diese mit einer Schutzhütte gemäß den Anforderungen an das Halten im Freien oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Zugluft und Kälte bietet, ausgestattet sind.

1.4. Anforderungen an die Zwingerhaltung

(1) Eine dauernde Zwingerhaltung ist verboten. Hunden ist mindestens ein Mal täglich entsprechend ihrem Bewegungsbedürfnis die Möglichkeit zu geben, sich außerhalb des Zwingers zu bewegen.

(2) Jeder Zwinger muss über eine uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche von 15 m2 verfügen. In diese Fläche ist der Platzbedarf für die Hundehütte nicht eingerechnet. Für jeden weiteren Hund sowie für jede Hündin mit Welpen bis zu einem Alter von acht Wochen muss eine zusätzliche uneingeschränkt benutzbare Grundfläche von 5 m2 zur Verfügung stehen.

(3) Die Einfriedung des Zwingers muss so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht zerstören, nicht überwinden und sich nicht daran verletzten kann. Einfriedungen müssen mindestens 1,8 m hoch sein und ausreichend tief im Boden verankert sein.

(4) An der Hauptwetterseite muss der Zwinger geschlossen ausgeführt sein. Die Zwingertüren sind an der Zwingerinnenseite mit einem Drehknauf auszustatten. Die Türen sind so auszuführen, dass sie nach innen aufschwingen.

(5) Der Zwingerboden und alle Einrichtungen des Zwingers müssen so gewählt und gestaltet werden, dass die Gesundheit der Hunde nicht beeinträchtigt wird und dass sie sich nicht verletzten können. Der Boden ist so auszuführen, dass Flüssigkeit abfließen kann. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig verletzten können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Außerhalb der Hundehütte muss eine Liegefläche aus wärmedämmendem Material bereitgestellt werden. Das Innere des Zwingers muss sauber, ungezieferfrei und trocken gehalten werden.

(6) Der Zwinger muss ausreichend natürlich beleuchtet sein.

(7) In Zwingern sind bauliche Vorkehrungen derart zu treffen, dass für alle im Zwinger gehaltenen Hunde jederzeit schattige Plätze zur Verfügung stehen.

(8) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten im Sprung erreichen kann, keine stromführenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, angebracht sein.

(9) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in einem Zwinger gehalten, so sind die Zwinger so anzuordnen, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben. Bei unverträglichen Hunden ist Sichtkontakt untereinander zu verhindern.

1.5. Fütterung und Pflege

(1) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht.

(2) Der Halter hat den Hund mit geeignetem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

(3) Der Halter hat

  1. 1. den Hund unter Berücksichtigung der Rasse regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen und
  2. 2. für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperatur zu sorgen, wenn der Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt, und
  3. 3. den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten. Der Kot ist täglich zu entfernen.

1.6. Hundeausbildung

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 57/2012)

1.7. Hundesport

(1) Sportausübung ist nur mit Hunden zulässig, die hierfür physiologisch und psychologisch geeignet sind. Durch die Sportausübung darf keine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Tieres erfolgen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 68/2016)

1.8. Schlittenhunde bei Sport- und Freizeitaktivitäten

(1) Allgemeines:

  1. 1. Schlittenhunde dürfen während des Trainings und der Wettkämpfe vorübergehend angebunden werden.
  2. 2. Schlittenhunde, die während des Rennens die Leistung verweigern, dürfen, unabhängig von der Ursache, nur mit üblichen Stimmsignalen, jedoch nicht mit Zwang, Druck, physischer Einwirkung, In-Angst-Versetzen oder anderen tierschutzrelevanten Methoden zum Weiterlaufen veranlasst werden.
  3. 3. Während des Rennens auffällig gewordene Schlittenhunde sind unverzüglich einer tierärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2) Boxen für den Transport und die Unterbringung vor Ort:

  1. 1. Größe:
  1. a) Es ist eine Fläche für jeden Schlittenhund erforderlich, die ein entspanntes Liegen, ein Stehen in aufrechter Stellung und ein Drehen des Schlittenhundes ermöglicht. Die Boxen müssen so konstruiert sein, dass die Schlittenhunde ohne Schwierigkeiten herausgenommen werden können. Liegen muss in Seitenlage mit ausgestreckten Gliedmaßen und zusammengerollt möglich sein.
  2. b) Bei einer Veranstaltung von mehr als drei Tagen hat die Größe der Boxen den Mindestmaßen der Tabelle zu entsprechen, wobei eine Abweichung von max. 10% der Fläche oder von max. 5% der Höhe erlaubt ist, wenn die Vorgaben von lit. a) eingehalten sind.

Mittlere Widerristhöhe der Tiere (cm)

Länge (cm)

Behältnis Breite (cm)

Höhe (cm)

Fläche je Tier (cm²)

30

55

40

40

2 200

40

75

50

55

3 750

50

90

55

65

4 950

55

95

60

70

5 700

60

100

65

75

6 500

65

110

70

80

7 700

70

130

75

95

9 750

85

160

85

115

13 600

     

  1. 2. Sonstige Anforderungen:
  1. a) Das Boxenmaterial muss wasserdicht sein. Die Boxen müssen Schutz vor Witterung (Regen, Kälte, Hitze, Sonne, Wind etc.) und sonstigen schädlichen Einwirkungen (Abgasen und Streusalz etc.) bieten und müssen so beschaffen sein, dass die Tiere keine Verletzungen, insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können. Die Liegefläche in den Boxen muss rutschfest und mit saugfähigem, isolierendem Material versehen sein. Wird Einstreu verwendet, so muss diese hygienisch einwandfrei und von guter Qualität sein.
  2. b) Sowohl am stehenden als auch am fahrenden Fahrzeug muss eine ausreichende Luftzufuhr gewährleistet sein, Luftschlitze müssen im oberen Drittel an allen Seiten vorhanden sein, eine Seite muss mit Gitterstäben offen sein. Die Fläche mit Belüftungsvorrichtungen muss mindestens 16% der Gesamtoberfläche aller vier Seiten ausmachen. Die Belüftung muss dergestalt sein, dass sich nicht übermäßige Wärme aufstauen kann und der Schlittenhund, insbesondere während der Fahrt, keiner Zugluft ausgesetzt wird. Kondenswasserbildung ist zu vermeiden. Für eine ausreichende Be- und Entlüftung ist zu sorgen. Der Schlittenhund darf nicht im Zug liegen, Zuluft muss oberhalb des liegenden Schlittenhundes einströmen.
  3. c) Bei Doppelbelegung dürfen nur verträgliche Schlittenhunde in die Box verbracht werden, die Schlittenhunde dürfen sich nicht gegenseitig behindern.
  4. d) Die Unterbringung in den Boxen darf während der Nachtruhe (z. B. von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr) max. neun Stunden betragen. Unter Tags darf eine Unterbringung in Boxen für längstens drei Stunden durchgehend erfolgen. Die Tiere dürfen unter Tags nicht länger als insgesamt sechs Stunden in Boxen untergebracht werden.
  5. e) Das für die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und die Haltungsvorrichtung verwendete Material, mit dem die Tiere in Berührung kommen können, muss für die Tiere ungefährlich sein und sich angemessen reinigen lassen.

(3) Stake out:

  1. 1. Die Schlittenhunde dürfen nicht länger als 90 Minuten unbeschäftigt (ohne direkten Kontakt zum Musher) am Stake-Out befestigt werden.
  2. 2. Es ist nach Möglichkeit ein kunststoffummanteltes Edelstahlkabel, möglichst jedoch keine Kette, zu verwenden.
  3. 3. Bei Verwendung von Ketten darf von diesen keine Verletzungsgefahr für die Tiere ausgehen.
  4. 4. Die Abgänge vom Hauptkabel müssen zumindest 80 cm lang und mit zwei Wirbeln versehen sein. Eine Verwicklung von Nachbarhunden muss ausgeschlossen sein. Die Einzelabgänge sind so zu konzipieren, dass sich der Schlittenhund drehen und strecken, ohne Behinderung durch seine Teamkameraden Futter und Flüssigkeit aufnehmen und auch soziale Kontakte durch Beschnuppern und Berühren pflegen kann. Während der Dauer der Anbindung hat der Musher seine Schlittenhunde zu beaufsichtigen.

(4) Mindestalter:

  1. 1. Die Teilnahme an sogenannten Trainingscamps ist erst erlaubt, wenn die teilnehmenden Tiere mindestens den 12. Lebensmonat vollendet haben.
  2. 2. Die Teilnahme an Sprintrennen (6 km bis max. 18 km) ist erst erlaubt, wenn die teilnehmenden Tiere mindestens den 15. Lebensmonat vollendet haben.
  3. 3. Die Teilnahme an Mitteldistanzrennen (bis max. 25 km) oder Langdistanzrennen (bis max. 70 km) ist erst erlaubt, wenn die teilnehmenden Tiere mindestens den 18. Lebensmonat vollendet haben.

1.9. Hütehunde zum Hüten von landwirtschaftlichen Nutztieren

(1) Allgemeines:

  1. 1. Beim Einsatz mehrerer Hütehunde bei einer Herde dürfen nur miteinander verträgliche Hunde gemeinsam eingesetzt werden.
  2. 2. Hütehunde, die während ihrer Tätigkeit ihre Leistung verweigern, dürfen, unabhängig von der Ursache, nur mit üblichen Stimmsignalen, jedoch nicht mit Zwang, Druck, physischer Einwirkung, In-Angst-Versetzen oder anderen nicht-tierschutzkonformen Methoden zum Weiterarbeiten veranlasst werden.
  3. 3. Die fachgerechte Ausbildung und Arbeit von Hütehunden stellt keinen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Z 4 TSchG dar.

(2) Für die Unterbringung in Boxen während des Transports sind die Bestimmungen des Punktes 1.8. Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt ebenso, wenn für die allenfalls erforderliche kurzfristige Sicherung der Tiere anstelle des Anbindens eine Unterbringung in Boxen vor Ort erfolgen soll.

1.10. Herdenschutzhunde bei der Ausbildung und beim Einsatz zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren in Alm- oder Weidehaltung vor Beutegreifern

(1) Ausbildung:

  1. 1. Die fachlichen Kriterien und Anforderungen zur Beurteilung von Betrieben und Hunden gemäß Z 2 und 3 sind von einer mit dem konfliktarmen Zusammenleben von landwirtschaftlichen Nutztieren und großen Beutegreifern befassten Institution, in der Bund und Länder vertreten sind, zu veröffentlichen.
  2. 2. Die Ausbildung von Herdenschutzhunden darf nur in Betrieben erfolgen, die durch die Institution gemäß Z 1 oder einer anderen von der zuständigen Landesregierung dafür autorisierten Institution, entsprechend den gemäß Z 1 festgelegten Kriterien und Anforderungen, als geeignet beurteilt wurden.
  3. 3. Es dürfen nur solche Hunde ausgebildet werden, die von einer in Z 1 oder Z 2 genannten Institution entsprechend den gemäß Z 1 festgelegten Kriterien und Anforderungen als geeignet befunden wurden. Die Ausbildung hat gemeinsam mit bereits ausgebildeten oder in Ausbildung befindlichen Hunden zu erfolgen. Die Bestimmungen der Abs. 2 Z 2, Abs. 3, 4 und 5 gelten auch während der Ausbildung der Hunde.

(2) Einsatz:

  1. 1. Herdenschutzhunde dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie das 18. Lebensmonat vollendet haben und von einer in Abs. 1 Z 1 oder Z 2 genannten Institution in einem Gutachten als geeignet beurteilt wurden oder sich in Ausbildung befinden. Auch ausländische Gutachten und Zertifikate können von der Institution gemäß Abs. 1 Z 1 berücksichtigt werden.
  2. 2. Der Einsatz der Herdenschutzhunde bei einer Herde in nicht eingezäunter Almhaltung darf nur unter menschlicher Anleitung und Begleitung im zumindest überwiegenden Teil des Tages erfolgen. Beim Einsatz auf eingezäunten Weiden hat mindestens zwei Mal am Tag eine Betreuung durch den Hundehalter zu erfolgen.
  3. 3. Die Anzahl der Hunde im gemeinsamen Einsatz ist auf die Größe der zu schützenden Herde und den Bestand der Beutegreifer im Einsatzgebiet abzustimmen. Es sind mindestens zwei Hunde gemeinsam einzusetzen.
  4. 4. Beim Einsatz mehrerer Herdenschutzhunde oder von Herdenschutzhunden gemeinsam mit Hütehunden bei einer Herde in Alm- oder Weidehaltung dürfen nur miteinander verträgliche Tiere gemeinsam eingesetzt werden.

(3) Besondere Haltungsbestimmungen in Alm- oder Weidehaltung:

  1. 1. Von den Bestimmungen des Punktes 1.2. Abs. 2 bis 4 kann für Herdenschutzhunde während ihrer Tätigkeit zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren in Alm- oder Weidehaltung vor Beutegreifern abgegangen werden, sofern sichergestellt ist, dass den Hunden ein artgerechtes Ruheverhalten ermöglicht wird und ein angemessener Schutz vor der Witterung, der jenem der Herde entspricht, möglich ist.
  2. 2. Die Haltung hinter Zäunen oder zeitweise in geschlossenen Einrichtungen zum Schutz vor Witterung oder Beutegreifern gilt nicht als Zwingerhaltung. Die Haltung hinter stromführenden Zäunen gemeinsam mit der Herde ist zulässig.
  3. 3. Sofern für die landwirtschaftlichen Nutztiere in Alm- oder Weidehaltung eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche zur Verfügung gestellt wird, muss in diesem Bereich ein Rückzugsort vorhanden sein, der eine selbstständige Absonderung des Herdenschutzhundes von den ausgewachsenen landwirtschaftlichen Nutztieren ermöglicht. Der Rückzugsort muss trocken sein und ausreichend Schutz vor Zugluft und Kälte bieten und so dimensioniert sein, dass er von allen eingesetzten Herdenschutzhunden gleichzeitig konfliktfrei genutzt werden kann.

(4) Haltung in Ställen außerhalb der Alm- oder Weidesaison:

  1. 1. Herdenschutzhunde sollen außerhalb der Alm- oder Weidesaison gemeinsam mit landwirtschaftlichen Nutztieren gehalten werden. Dies ist auch anzustreben, wenn die Herdenschutzhunde zum Arbeitseinsatz im Herdenschutz physisch nicht mehr in der Lage sind.
  2. 2. Die Anforderungen der Punkte 1.1. und 1.3. müssen jedenfalls auch in Stallhaltung sinngemäß erfüllt werden. Insbesondere sind die Aufrechterhaltung des Sozialkontakts mit Menschen und das Bewegungsbedürfnis entsprechend zu berücksichtigen. Ein entsprechender Rückzugsort muss vorhanden sein, der eine selbstständige Absonderung des Herdenschutzhundes von den ausgewachsenen landwirtschaftlichen Nutztieren ermöglicht.
  3. 3. Sofern dem Hund kein entsprechender Auslauf zur Verfügung steht, ist Punkt 1.4. Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(5) Für die Unterbringung in Boxen während des Transports sind die Bestimmungen des Punktes 1.8. Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt ebenso, wenn für die allenfalls erforderliche kurzfristige Sicherung der Tiere anstelle des Anbindens eine Unterbringung in Boxen vor Ort erfolgen soll.

2. Mindestanforderungen für die Haltung von Katzen

(1) Katzen dürfen nicht in Käfigen. gehalten werden. Eine Ausnahme stellt die kurzfristige Unterbringung der Tiere zur veterinärmedizinischen Behandlung dar.

(2) Die Anbindehaltung von Katzen ist auch kurzfristig nicht erlaubt

(3) Werden Katzen in Gruppen gehalten, so muss für jede Katze ein eigener Rückzugsbereich vorhanden sein.

(4) Welpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen erforderlich ist. Ist dies der Fall, so dürfen die Wurfgeschwister nicht vor dem Alter von acht Wochen getrennt werden. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen.

(5) Die Katzen sind in ausreichender Menge mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen.

(6) Räumen in denen Katzen gehalten werden sind sauber zu halten. Den Katzen muss eine ausreichende Anzahl von Katzentoiletten zur Verfügung gestellt werden, die entsprechend sauber zu halten sind.

(7) Den Katzen muss die Möglichkeit zum Krallenschärfen geboten werden.

(8) Wohnungskatzen ist Katzengras oder gleichwertiger Ersatz zur Verfügung zu stellen.

(9) Den Katzen müssen Beschäftigungs- und erhöhte Rückzugsmöglichkeiten geboten werden.

(10) Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur Zucht verwendet werden.

(11) Werden Tiere in Räumen gehalten, bei denen die Gefahr eines Fenstersturzes besteht, so sind die Fenster oder Balkone mit geeigneten Schutzvorrichtungen zu versehen.

3. Mindestanforderungen für die Haltung von Kleinnagern

3.1. Allgemeine Haltungsbedingungen:

(1) Den Tieren ist ausreichend Beschäftigungsmaterial zur Verfügung zu stellen. Nagetieren muss Nagematerial in Form von gesundheitlich unbedenklichem Holz, Ästen und dergleichen ständig zur Verfügung stehen.

(2) Die Käfige müssen rechteckig sein. Und je nach Tierart hinsichtlich ihrer Größe mindestens die in 3.2. bis 3.9. festgelegten Abmessungen aufweisen.

(3) Gitterkäfige müssen querverdrahtet sein und aus korrosionsbeständigem und nicht reflektierendem Material bestehen. Die Gitterweite muss so gewählt werden, dass ein Hängenbleiben der darin lebenden Tiere ausgeschlossen ist.

(4) Glasbecken dürfen nur dann Verwendung finden, wenn sie über ausreichend dimensionierte, seitlich angebrachte Belüftungsöffnungen verfügen und oben nicht dicht geschlossen sind.

(5) Die Haltungseinrichtung muss dreidimensional strukturiert sein. Kleinnagern sind Rückzugsmöglichkeiten in Form von Häuschen, Papprollen, Rohren, Wurzeln oder zuvor heißgebrühter Korkeiche anzubieten. Nagern muss Nagematerial in Form von Holz, Ästen und dergleichen immer zur Verfügung stehen.

(6) Boden und Einstreu müssen ständig in sauberem und trockenem Zustand gehalten werden. Die Einstreu muss so beschaffen sein, dass der gesamte Boden gleichmäßig rutschsicher bedeckt ist. Das verwendete Material muss saugfähig und gesundheitlich unbedenklich sein.

(7) Katzenstreu darf nicht als Einstreu verwendet werden.

(8) Wasser muss in Trinkwasserqualität in Hängeflaschen oder standfesten, offenen Gefäßen stets verfügbar sein. Wasser- und Futtergefäße sind so anzuordnen, dass sie nicht verschmutzt werden können. Futter und Wasser sind täglich frisch zu verabreichen.

(9) Futterheu ist in Heuraufen anzubieten.

(10) Für alle Heimtiere ist ein natürlicher Tag-/Nachtrhythmus einzuhalten.

(11) Werden Tiere in Käfigen gehalten, ist ihnen jedenfalls mehrmals wöchentlich ein Auslauf außerhalb des Käfigs zu ermöglichen.

(12) Die Käfige sind in einer Mindesthöhe von 60 cm aufzustellen.

3.2. Mindestanforderungen für die Haltung von Chinchillas (Chinchillidae):

(1) Die Tiere sind paarweise zu halten.

(2) Die Käfiggröße muss mindestens 120 x 80 x 100 cm (Länge x Breite x Höhe) betragen.Für jedes weitere adulte Tier sind 20% der Bodenfläche hinzuzurechnen.

(3) Den Tieren sind eine Schlafhöhle, Sitzbretter in unterschiedlicher Höhe und täglich ein Sandbad mit Chinchillaspezialsand anzubieten.

3.3. Mindestanforderungen für die Haltung von Gerbils:

(1) Die Tiere sind gruppenweise in Familiengruppen oder gleichgeschlechtlichen Gruppen zu halten.

(2) Die Käfiggröße pro Tier muss mindestens 60 x 30 x 40 cm (Länge x Breite x Höhe), die Terrariengröße mindestens 80 x 50 x 50 cm (Länge x Breite x Höhe) betragen, für jedes weitere adulte Tier sind 20% der Bodenfläche hinzuzurechnen

(3) Den Tieren sind Einstreu aus grabefähigem Substrat in einer Mindesthöhe von 10 cm und ein Sandbad anzubieten.

3.4. Mindestanforderungen für die Haltung von Hamstern (Cricetini):

(1) Goldhamster sind einzeln zu halten.

(2) Zwerghamsterarten wie Dsungarische-, Campbell-, Roborowski-Zwerghamster dürfen auch paarweise gehalten werden.

(3) Die Käfiggröße muss mindestens 60 x 30 x 40 cm (Länge x Breite x Höhe) betragen.

(4) Den Tieren ist Einstreu aus grabefähigem Substrat in einer Mindesthöhe von 5 cm anzubieten.

(5) Wird den Tieren ein Laufrad oder eine ähnliche Vorrichtung zur Verfügung gestellt, so muss diese verletzungssicher sein.

3.5. Mindestanforderungen für die Haltung von Hausmäusen (Mus musculus):

(1) Die Tiere sind paarweise oder in Gruppen zu halten.

(2) Die Käfiggröße muss pro Paar mindestens 80 x 30 x 30 cm (Länge x Breite x Höhe) betragen, wobei der Gitterabstand nicht über 8 mm betragen darf. Für jedes weitere adulte Tier sind 20% der Bodenfläche hinzuzurechnen

(3) Den Tieren sind eine Einstreu in einer Mindesthöhe von 5 cm und eine dreidimensionale Anordnung der Käfigeinrichtung anzubieten.

3.6. Mindestanforderungen für die Haltung von Meerschweinchen (Caviinae):

(1) Die Tiere sind paarweise oder in Gruppen, jedoch nicht zusammen mit Kaninchen, zu halten.

(2) Die Käfiggröße für 1 bis 2 Tiere muss mindestens 100 x 60 x 50 cm (Länge x Breite x Höhe), die Grundfläche für jedes weitere erwachsene Tier mindestens 2000 cm2 betragen.

(3) Den Tieren sind eine Schlafhöhle und erhöhte Liegeflächen anzubieten.

(Anm.: Punkt 3.7. aufgehoben durch Z 2, BGBl. I Nr. 341/2018)

3.8. Mindestanforderungen für die Haltung von Ratten (Rattus):

(1) Die Tiere sind paarweise oder in Gruppen zu halten.

(2) Die Käfiggröße muss pro Paar mindestens 80 x 40 x 50 cm (Länge x Breite x Höhe) betragen. Für jedes weitere adulte Tier sind 20% der Bodenfläche hinzuzurechnen

(3) Den Tieren sind eine dreidimensionale Anordnung der Käfigeinrichtung anzubieten.

3.9. Mindestanforderungen für die Haltung von Degus (Octodon degus):

(1) Die Tiere sind paarweise oder in Gruppen zu halten.

(2) Die Käfig oder Terrariengröße muss pro Paar mindestens 100 x 50 x 100 cm (Länge x Breite x Höhe) betragen. Für jedes weitere adulte Tier sind 20% der Bodenfläche hinzuzurechnen

(3) Den Tieren sind eine dreidimensionale Anordnung der Käfigstrukturen, eine Einstreuhöhe von mindestens 10 cm und ein Sandbad anzubieten.

4. Mindestanforderungen für die Haltung von Frettchen (Mustela putorius furo)

4.1. Allgemeine Bestimmungen:

(1) Mit Ausnahme von permanenter Käfighaltung in Außengehegen muss Frettchen mindestens einmal täglich und über mehrere Stunden die Möglichkeit zur freien Bewegung außerhalb des Käfigs geboten werden.

(2) Das Entfernen der Geruchsdrüsen ist, außer aus veterinärmedizinisch indizierten Gründen, verboten.

4.2. Käfighaltung in geschlossenen Räumen:

(1) Der Käfig muss stabil konstruiert sein und über einen festen Boden verfügen. Gitter- und Rostböden sind verboten.

(2) Der Käfig muss für ein bis zwei Tiere über eine begeh- und nutzbare Grundfläche von mindestens 2 m2 verfügen. Für jedes weitere Tier beträgt die zusätzliche Mindestgrundfläche 0,5 m2.

(3) Die begeh- und nutzbare Grundfläche soll über zwei, höchstens drei Etagen verteilt sein.

(4) Die Käfighöhe hat mindestens 60 cm zu betragen. Bei mehretagigen Käfigen hat die Käfighöhe je Etage mindestens 60 cm zu betragen.

(5) Der Käfig ist mit Schlafkisten, Spiel-, Versteckmöglichkeiten auszustatten, die leicht reinigbar sind.

(6) Der Käfig ist mit einer Grabemöglichkeit mit einer Mindestfläche von 0,3 m2 auszustatten.

4.3. Permanente Käfighaltung in einem Außengehege:

(1) Die Grundfläche des Außengeheges hat für ein bis zwei Tiere mindestens 10 m2 zu betragen. Für jedes weitere Tier beträgt die zusätzliche Mindestgrundfläche 2,5 m2.

(2) Das Außengehege muss teilweise überdacht und beschattet sein.

(3) Das Außengehege muss ausreichende Beschäftigungsmöglichkeiten, Klettermöglichkeiten, Versteckmöglichkeiten und Grabemöglichkeiten aufweisen.

(4) Das Außengehege muss über eine ausreichende Anzahl gut isolierter und der Körpergröße der Tiere angepasster Schlafboxen verfügen.

5. Mindestanforderung für die Haltung von Ratten (Rattus) und Mäusen (Mus) als Futtertiere zum Zwecke der Verfütterung in Tierheimen, Zoos sowie Tierhaltungen im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten

5.1. Allgemeine Bestimmungen:

Abweichend von den Grundsätzen der Tierhaltung gemäß § 13 TSchG dürfen Ratten und Mäuse als Futtertiere unter den unten angeführten Mindestanforderungen gehalten werden, wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass

  1. 1. die Tiere nicht einzeln gehalten werden und
  2. 2. eine staubfreie Einstreu verwendet wird und
  3. 3. den Tieren im ausreichenden Maße Beschäftigungsmöglichkeiten, Nistmaterial und Versteckmöglichkeiten angeboten werden.

5.2. Käfiggrößen:

Die Käfiggrößen haben folgende Maße aufzuweisen:

Tierart

Mindestgrundfläche des Käfigs in cm2

Mindesthöhe des Käfigs in cm

Mindestplatzbedarf pro Tier in cm2

Maus (Mus)

350

14

115 cm2

Ratte (Rattus)

600

18

300 cm2

    

6. Mindestanforderungen für die Haltung von Miniaturschweinen

siehe 1. Tierhaltungsverordnung

7. Mindestanforderungen für die Haltung von Wildtieren

7.1. Kloakentiere (Monotremata): Schnabeligel (Tachyglossidae)

(1) Der Raumbedarf darf im Innenraum pro Paar 10 m2 nicht unterschreiten.

(2) Die Temperatur des Geheges muss mindestens 15°C betragen.

(3) Der Bodengrund des Geheges muss mindestens eine Tiefe von 0,5 m aufweisen. Als Einstreu muss Sand, Torf, Laub oder ähnliches angeboten werden, darüber hinaus Wurzeln und Steine als Versteckmöglichkeit. Die Haltung auf Freianlagen ist während der Sommermonate möglich.

(4) Die Tiere sind paarweise oder bei Verträglichkeit auch in Gruppen von mehreren Tieren zu halten.

(5) Den Tieren sind Insekten und andere Wirbellose sowie Nahrung aus tierischem und pflanzlichem Eiweiß mit Vitamin- und Mineralstoffzusätzen anzubieten.

7.2. Beuteltiere (Marsupialia)

7.2.1. Beutelratten (Didelphidae)

(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße) (pro Paar)

Gehegehöhe (Mindestmaße)

kleinere Arten, wie zB Spitzmausbeutelratten (Monodelphis), Zwergbeutelratten (Marmosa)

1,5 m2

2,5 m

größere Arten, wie zB Nordopossum (Didelphis marsupialis)

10 m2

2,5 m

   

(2) Beutelratten, die aus nördlicheren Gebieten stammen (Opossum), dürfen ganzjährig im Freien gehalten werden. Südliche Arten müssen bei einer Temperatur von mindestens 15°C unter erhöhter Luftfeuchtigkeit von mindestens 60% gehalten werden.

(3) Beutelratten sind Kletteräste anzubieten. Schlafhöhlen oder ausgehöhlte Baumstämme als Unterschlupfmöglichkeit sind einzurichten.

(4) Die Tiere sind paarweise oder in getrennten Einzelgehegen zu halten.

(5) Den allesfressenden Tieren ist Nahrung mit einem überwiegenden Anteil an tierischem Material anzubieten.

7.2.2. Raubbeutler (Dasyuridae)

(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße) (pro Paar)

Gehegehöhe (Mindestmaße)

kleinere Arten, wie zB Beutelmäuse (Phascogalinae)

1,5 m2

2 m

Beutelmarder (Dasyurinae)

10 m2

2 m

Beutelteufel (Sarcophilus harrisi)

40 m2

2 m

   

(2) Für die Haltung des Beutelteufels ist eine Außenanlage verpflichtend. Beutelteufel dürfen ganzjährig im Freigehege gehalten werden, sofern ein frostfreier und wettergeschützter Unterschlupfraum zur Verfügung steht.

(3) Unbeschadet des Abs. 2 müssen die Innenanlagen eine Mindesttemperatur von 15°C aufweisen.

(4) Für alle Raubbeutler sind Versteckmöglichkeiten einzurichten, für Beutelmarder und Beutelmäuse auch Kletteräste. Der Käfig muss Gehegeeinstreu enthalten.

(5) Die Tiere sind paarweise oder in getrennten Einzelgehegen zu halten.

(6) Den Tieren ist Nahrung mit einem überwiegenden Anteil an tierischem Material anzubieten.

7.2.3. Kletterbeutler (Phalangeridae)

(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße) (pro Paar)

Gehegehöhe (Mindestmaße)

Kuskus (Phalanger) und Kusu (Trichosurus)

16 m2

2,5 m

Gleitbeutler (Petauridae)

2 m2

3,5 m

Koala (Phascolartos cinereus) (pro Tier)

25 m2

4 m

   

(2) Die Temperaturen in den Innenanlagen dürfen nicht unter 15°C, bei tropischen Arten nicht unter 18°C, bei einer rel. Luftfeuchtigkeit über 60%. liegen

(3) Die Gehege sind mit Kletterästen in verschiedenen Längen und Höhen auszustatten.. Bei Gleitbeutlern muss das Gehege so proportioniert sein, dass ein Gleitflug ermöglicht wird und Schlafhöhlen müssen angeboten werden.

(4) Kuskus und Kusus können einzeln oder paarweise gehalten werden. Beutelflughörnchen können zusätzlich in kleinen Familiengruppen gehalten werden. Männliche Koalas sind außerhalb der Paarungszeit separiert zu halten.

(5) Die Nahrung muss bei Kletterbeutlern aus gemischter Kost, bei Koalas aus Eukalyptus bestehen.

7.2.4. Wombats (Vombatidae)

(1) Die Größe der Außenanlage muss eine Mindestfläche von 100 m2 pro Tier, die Größe der Innenanlage eine Mindestfläche von 20 m2 pro Tier aufweisen. Eine Freianlage muss angeboten werden. Der ganzjährige Zugang zum Außengehege muss zumindest tagsüber gewährleistet sein.

(2) Die Temperatur im Innengehege muss mindestens 15°C betragen.

(3) Im Gehege ist ein Wühlsubstrat mit Sand und Erde einzurichten.

(4) Wombats müssen im Gehege die Möglichkeit haben sich räumlich abzusondern.

(5) Neben Heu, Obst, Gemüse und Brot sind den Tieren laufend Zweige und Äste anzubieten.

7.2.5. Kängurus (Macropodidae)

(1) Mit Ausnahme der Ratten- und Bennettkängurus, sind allen Känguruarten Außen- und Innengehege bereit zu stellen. Der ganzjährige Zugang ist zumindest tagsüber zu gewährleisten. Für das Rattenkänguru ist nur eine Innenanlage, für das Bennettkänguru nur eine Außenanlage notwendig.

(2) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Innengehege (Mindestmaße) (bis höchstens 5 Tiere, jedes weitere Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Außengehege (Mindestmaße) (bis höchstens 5 Tiere, jedes weitere Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Rattenkängurus (Potoroinae)

16 m2

Bennettkängurus (Wallabia rufogrisea)

300 m2

große Känguruarten, Riesenkängurus (Macropus) wie Bergkängurus (Macopus robustus)

25 m2

500 m2

mittelgroße Arten, wie Felsenkänguru (Petrogasle), Arten der Gattung Wallabia

20 m2

300 m2

kleinen Kängurus wie Filander (Thylogae)

4 m2

200 m2

Baumkängurus (Dendrolagus): pro Paar Raumhöhe mindestens 3 m

20 m2

20 m2

   

(3) Bennetkängurus dürfen ganzjährig im Freien gehalten werden, wenn geeignete Unterstände gegen Witterungseinflüsse, wie Regen, Schnee, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze, für alle Tiere gleichzeitig in einem Gehege zur Verfügung stehen. Bei den anderen Arten muss die Temperatur in den Innenanlagen zum Überwintern mindestens 15°C betragen.

(4) Die Außengehege müssen aus Naturboden mit zusätzlichen Sandflächen zum Abliegen bestehen. Unterstellflächen müssen angeboten werden. Innen- und Außengehege müssen bei Baumkängurus mit Kletterästen reichlich ausgestattet sein. Bodenerhebungen und kleine Felsen sind für Felsenkängurus einzurichten.

(5) Känguruarten sind gruppenweise zu halten. Baumkängurus dürfen nur in Gruppen oder paarweise gehalten werden.

(6) Den Tieren sind Obst, Gemüse, Heu, Rauhfutter, Kraftfutter, Blätter und Äste anzubieten.

7.3. Insektenfresser (Insectivora)

7.3.1. Igel (Erinaceidae)

(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße) (pro Tier, jedes weitere Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Weißbauchigel (Atelerix albiventris)

2 m2

(alle anderen Arten von Igel inklusive der europäischen Igel, Erinaceus europaeus)

6 m2

  

(2) Europäische Igel sind Winterschläfer und sind in entsprechenden Schutzhöhlen und Nestern im Freien zu überwintern. Bei den wärmebedürftigen Arten muss die Gehegetemperatur mindestens 15°C betragen.

(3) Der Käfig ist mit Einstreu oder Naturboden zu versehen. Die Möglichkeit zum Unterschlupf ist anzubieten.

(4) Igel dürfen bei ausreichend großen und strukturierten Gehegen zu mehreren in einer Anlage gehalten werden.

(5) Neben tierischem Eiweiß ist den Tieren pflanzliche Kost anzubieten.

7.3.2. Tanreks (Tanrecoidea)

(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße) (jedes weitere Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Igeltanreks (Setifer, Echinops) (pro Paar)

2 m2

Große Tanreks (Tenrec ecaudatus) (pro Paar)

6 m2

  

(2) Die Temperatur der Innengehege muss mindestens 18°C betragen.

(3) Die Käfige sind mit Klettermöglichkeiten, Baumwurzeln und tiefem Bodensubstrat als Eingrabemöglichkeit auszustatten.

(4) Die Haltung muss paarweise erfolgen. Beim Großen Tanrek sind Haltungen zu mehreren Tieren möglich.

(5) Neben tierischem Eiweiß wie Fleisch und Insekten muss den Tieren Obst angeboten werden.

7.4. Fledertiere (Chiroptera)

(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße) (Gruppe bis zu 20 Tieren, jedes weitere Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Gehegehöhe (Mindestmaße)

Große Flughunde, wie der Gattung Pteropus

100 m2

5 m

kleineren Flughunden, wie Nilflughunde (Rousettus aegyptiacus)

30 m2

3 m

Kleine tropische Fledermäuse, wie der Gattung Glossophaga

20 m2

2,5 m

   

(2) Die Temperaturen dürfen nicht unter 15°C liegen. Bei allen tropischen Fledermäusen darf die Temperatur von 21°C nicht unterschritten werden. Eine erhöhte Luftfeuchte von mind. 70% ist erforderlich.

(3) Im Gehege müssen genügend Kletteräste und Aufhängemöglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Käfigeinrichtung muss freie Flugbahnen ermöglichen.

(4) Die Tiere sind in Gruppen zu halten. Bei haremsbildenden Arten ist darauf zu achten, dass mehr Weibchen als Männchen in der Kolonie sind.

(5) Flughunde und Fruchtvampire sind mit Obst zu ernähren. Vampiren müssen Rinderblut und Insekten angeboten werden. Fledermäusen müssen Insekten angeboten werden.

7.5. Nagetiere (Rodentia)

7.5.1. Hörnchen (Sciuroidae)

(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße) (jedes weitere Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Gehegehöhe (Mindestmaße)

Kleine Hörnchen, wie zB Streifenhörnchen (Tamias), pro Paar

2 m2

2 m

Größere Arten, wie zB Eichhörnchen (Sciurus), Gleithörnchen (Pteromyinae), Borstenhörnchen (Xerini), pro Paar

8 m2

2 m

großen Arten, wie Riesenhörnchen (Ratufini), pro Paar

16 m2

2,5 m

Präriehunde (Cynomys), Ziesel (Spermophilus) bis zu 5 Tiere

40 m2

Murmeltiere (Marmota), bis zu 5 Tiere

80 m2

   

(2) Winterharte Hörnchenarten wie Eichhörnchen, Flughörnchen und Murmeltier sowie winterschlafende Tiere wie Präriehunde und Murmeltiere dürfen ganzjährig im Außengehege gehalten werden, wenn frostfreie Schlafstellen und Nester vorhanden sind. Tropische Hörnchen wie Prevost-Hörnchen und Riesenhörnchen sind in der Winterzeit in Innenräumen zu halten. Bei tropischen Arten darf die Temperatur von 18°C nie unterschritten werden.

(3) Für Baumhörnchen sind die nagesicheren Gehege mit reichlich Ast- und Klettermaterial aus Holz einzurichten. Schlafhöhlen und –nester sind anzubieten. Murmeltieren, Präriehunden und anderen Erdhörnchen sind Anlagen mit Naturboden der zum Graben von Höhlen geeignet ist einzurichten. Die Möglichkeit zur Überwinterung in einem frostfreien Überwinterungsquartier in Form eines Natur- oder Kunstbaues, muss gegeben sein.

(4) Erdhörnchen sind in Familien oder Kolonien, Baumhörnchen solitär oder in Paaren zu halten.

(5) Zur Abnutzung der Zähne sind den Tieren regelmäßig Äste und anderen Hartmaterialien anzubieten. Ein zusätzliches Angebot von tierischem Eiweiß ist notwendig.

7.5.2. Springhasen (Pedetoidae)

(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Tiere

Gehegegröße (Mindestmaße) (jedes weitere Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Bis zu höchstens 5 adulte Tiere

20 m2

  

(2) Die Innenanlagen müssen eine Temperatur von mindestens 18°C aufweisen.

(3) Der Gehegeboden muss mit Einstreu wie Sandgemischen versehen sein. Für Schlafboxen und Höhlen ist zu sorgen. Heu ist einzustreuen.

(4) Die Tiere sind in Gruppen zu halten. Eine Vergesellschaftung in Nachttierhäusern, zum Beispiel mit Erdferkeln, ist möglich.

7.5.3. Biber (Castoridae)

(1) Der Raumbedarf pro Paar mit Jungen hat aufzuweisen:

  1. 1. in der Außenanlage eine Mindestfläche von 100 m2, davon mindestens 50 m2 Wasserfläche,
  2. 2. in den Innenboxen eine Mindestfläche von 1 m2.

(2) Biber sind ganzjährig im Freien zu halten.

(3) In der Biberanlage ist ein Wasserbecken mit einer Mindesttiefe von 1 m an der tiefsten Stelle einzurichten. Der Einschlupf zur Schlafbox ist unter Wasser zu wählen. Die Anlage ist mit Holzmaterialien zum Nagen und zur Beschäftigung reichlich zu bestücken.

(4) Biber sind paarweise oder als Familiengruppen zu halten.

(5) Den Tieren sind Äste, Zweige und ergänzend Obst, Gemüse und Brot anzubieten.

7.5.4. Mäuseartige (Muroidea)

(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße) (Gruppenhaltung)

kleinere Arten, wie Zwerghamster (Cricetini), Hausmäuse (Mus), Streifenmäuse (Sicista), Stachelmäuse (Acomys), Baumwollratten (Sigmodon)

1 m2

größere Arten, wie Riesenhamsterratten (Cricetomys)

4 m2

  

(2) Arten aus kälteren Klimaten wie Zwerghamster und Wühlmäuse dürfen in der Winterzeit bei abgesenkten Temperaturen gehalten werden. Bei wärmeliebenden Arten darf die Temperatur 15°C nicht unterschreiten.

(3) Alle Mäusekäfige müssen Einstreu erhalten sowie Unterschlupfkästen und Versteckmöglichkeiten aufweisen. Zusätzlich sind Heu als Nistmaterial und ausreichend Holz zum Nagen anzubieten. Kletterfreudigen Arten, wie etwa Bilchen, sind zusätzlich Äste in den Käfig zu stellen.

(4) Je nach Art sind Mäuse paarweise oder in Gruppen zu halten.

(5) Mäuseartigen sind zusätzliche Gaben von tierischem Eiweiß anzubieten.

7.5.5. Stachelschweine (Hystricoidea)

(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße)

Stachelschweine (Hystricidae) (pro Paar)

40 m2

für kleinere Arten, wie Quastenstachler (Atherurus) (pro Paar)

15 m2

  

(2) Stachelschweine der Gattung Hystrix dürfen mit Unterstand ganzjährig in der Freianlage gehalten werden. Tropische Arten, wie Quastenstachler und Zwergstachelschwein, sind zumindest zur Winterzeit in Innenräumen nicht unter 18°C zu halten.

(3) Der Bodengrund von Stachelschweinanlagen muss ihrem Grabbedürfnis Rechnung tragen und ist mit einer Sand- oder Erdschicht zu versehen. Ausgehöhlte Baumstämme oder Schlafhöhlen sind anzubieten.

(4) Ausgehend von der paarweisen Haltung (Quastenstachler) dürfen große Stachelschweinen auch in Familiengruppen gemeinsam gehalten werden.

(5) Stachelschweinen sind frische Pflanzenkost und Äste sowie Knochen zum Nagen mit Fleischresten anzubieten.

7.5.6. Baum- oder Ferkelratten (Capromyidae)

(1) Innen- und Außengehege haben pro Tierpaar mindestens 20 m2 aufzuweisen.

(2) Die Innenanlage muss eine Mindesttemperatur von 15°C haben.

(3) Ausreichende Klettermöglichkeiten und Schlafhöhlen müssen vorhanden sein.

(4) Die Haltung kann paarweise oder in Gruppen erfolgen.

(5) Den Tieren sind überwiegend Pflanzenkost und regelmäßig frische Äste anzubieten.

7.5.7. Nutrias (Myocastoridae)

(1) Gehege mit bis zu 20 Tieren haben folgende Maße aufzuweisen:

  1. 1. Mindestfläche Außenanlage: 100 m2, davon Wasserfläche: mindestens 20 m2
  2. 2. Mindestfläche Innenboxen: 3 m2

Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Mindestfläche vorzusehen.

(2) Nutrias oder Sumpfbiber sind ganzjährig im Freien zu halten.

(3) In der Nutriaanlage ist ein Wasserbecken bei einer Tiefe von mindestens 0,5 m an der tiefsten Stelle und einem Flachwasserbereich einzurichten. Das Gehege ist mit Holzmaterialien zum Nagen und zur Beschäftigung reichlich zu bestücken. Nistboxen und Höhlen sind anzubieten.

(4) Sumpfbiber sind paarweise oder als Familiengruppen zu halten.

(5) Den Tieren sind Äste und Zweige sowie zusätzlich Obst, Gemüse und Brot anzubieten.

7.5.8. Chinchillaartige (Chinchilloidea) als Wildarten

(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße), (jedes weitere Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Chinchillas (Chinchilla) (pro Paar)

8 m2

Viscacha (Lagostomus) (pro Paar)

20 m2

  

(2) Den Tieren sind sowohl ein Innen- als auch ein Außengehege bereit zu stellen. Die Raumhöhe muss mindestens 2 m betragen.

(3) Die Temperatur der Innenräumen muss mindestens 15°C betragen.

(4) Im Gehege sind ausreichende Kletter- und Versteckmöglichkeiten sowie Etagen einzurichten.

(5) Die Tiere sind paarweise oder in Familiengruppen zu halten.

(6) Zur Zahnabnutzung ist für regelmäßige Gaben von Ästen und anderen Hartmaterialien zu sorgen.

7.5.9. Meerschweinchen (Caviidae) als Wildarten

(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße), (jedes weitere Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Arten wie Wieselmeerschweinchen (Galea musteloides), Aperea (Caviinae aperea) und Bergmeerschweinchen (Keredon), bis 10 Tiere

10 m2

Maras (Dolichotinae), pro Paar

60 m2

  

(2) Pampashasen (Maras) dürfen ganzjährig im Freien gehalten werden, wenn ihnen entsprechende Unterschlupfmöglichkeiten und Wetterschutz geboten werden. Wilde Meerschweinchen sind an den frostigen Wintertagen in frostgeschützten Innenanlagen unterzubringen.

(3) Meerschweinchenkäfige müssen Einstreu und reichlich Heu zum einwühlen aufweisen. Anlagen für Maras müssen als Untergrund Sand oder bewachsenen Boden erhalten. Schutz- und Wurfkisten sind einzurichten. Für Bergmeerschweinchen sind Klettervorrichtungen aus Felsen oder Ästen vorzusehen. In der kalten Jahreszeit ist Bodenfeuchte zu vermeiden.

(4) Echte Meerschweinchen wie Maras sind in der Gruppe zu halten. Die Gemeinschaftshaltung von Pampashasen mit anderen Säugern und Vögeln auf sogenannten Südamerika-Anlagen ist zulässig.

(5) Das Futter muss reich an tierischem Eiweiß sein. Zur Zahnabnutzung ist für regelmäßige Gaben von Ästen und anderen Hartmaterialien zu sorgen.

7.5.10. Wasserschweine (Hydrochoeridae)

(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Art

Außengehegegröße (Mindestmaße), (jedes weitere Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Innengehege (Mindestmaße), (jedes weitere Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Wasserschweine (Hydrochoerus hydrochaeris) (pro Paar)

100 m2

10 m2

   

(2) Ein ganzjährig Zugang zum Außengehege muss gewährleistet sein.

(3) Während der warmen Jahreszeit dürfen Wasserschweine ganztägig im Freien gehalten werden.

Bei Kälte müssen sie wahlweise ein Innengehege mit einer Mindesttemperatur von 12°C aufsuchen können.

(4) Der Gehegeuntergrund muss aus Naturboden bestehen. Ein mindestens 10 m2 großes Badebecken, mit einer Mindesttiefe von 0,5 m ist einzurichten. Auch in der Innenanlage muss eine geeignete Badegelegenheit vorhanden sein.

(5) Die Tiere sind zumindest paarweise oder in Gruppen zu halten.

(6) Das bereitzustellende Futter hat vor allem auch Äste zu enthalten.

7.5.11. Agutis (Dasyproctidae)

(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße), (jedes weitere Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Agutis (Dasyproctidae) (Gruppe bis höchstens 5 Tiere)

20 m2

Pakas (Cuniculinae) (pro Paar)

20 m2

  

(2) Pakas und Agutis müssen im Winterhalbjahr in einem geheizten Haus untergebracht werden, dessen Temperatur 15°C nicht unterschreiten darf.

(3) Als Bodengrund für Agutigehege sind Sand oder Torf-Laub-Gemische zu wählen. Auf Außenanlagen ist bewachsener Boden zu bevorzugen. Unterschlupfmöglichkeiten wie hohle Baumstämme müssen angeboten werden.

(4) Agutis sind paarweise zu halten. Bei entsprechend großer Anlage dürfen sie auch in Gruppen gehalten werden.

(5) Das Futter muss reich an tierischem Eiweiß sein. Zur Zahnabnutzung ist für regelmäßige Gaben von Ästen und anderen Hartmaterialien zu sorgen.

7.5.12. Baumstachler (Erethizontoidea)

(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße), (jedes weitere Tier zusätzlich 10% der Fläche)

pro Paar

30 m2

  

(2) Tropische und subtropische Arten wie Greifstachler müssen im Winter in geheizten Häusern bei mindestens 18°C gehalten werden.

(3) Im Gehege sind ausgiebige Klettermöglichkeiten, ausgehöhlte Baumstämme und Schlafhöhlen anzubieten.

(4) Die Tiere sind paarweise zu halten.

(5) Den Tieren sind überwiegend Pflanzenkost und frische Äste anzubieten.

7.6. Hasenartige (Lagomorpha)

(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße), (jedes weitere Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Schneehase( Lepus timidus t.), Pfeifhasen (Ochotona) (pro Paar)

20 m2

Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus) (Gruppe bis 5 Tiere)

20 m2

  

(2) Schneehasen und Kaninchen dürfen ganzjährig im Freien gehalten werden wenn trockene Unterstände angeboten werden.

(3) Die Gehegeeinrichtung muss als Deckungsmöglichkeit Büsche, kleine Bäume und Boxen enthalten. Für Kaninchenarten sind zusätzliche Baumstümpfe und andere Versteckmöglichkeiten anzubieten, der Bodenuntergrund muss in seiner Beschaffenheit dem Grabbedürfnis Rechnung tragen.

(4) Der nördliche Schneehase ist paarweise oder in Gruppen zu halten. Kaninchenarten dürfen in kleinen Gruppen gehalten werden.

(5) Den Tieren müssen hauptsächlich frisches Grünfutter und Heu sowie frische Äste und Zweige zur Abnützung der Zähne angeboten werden.

7.7. Herrentiere (Primates)

7.7.1. Nachtaktive Affen

(1) Als Nachtaktive Affen werden folgende Arten bezeichnet:

  1. 1. aus der Unterordnung Halbaffen (Prosimiae): Katzenmakis, Fingertiere, Arten aus der Familie der Loris (Lorisidae), der Galagos (Galagonidae) und der Koboldmakis (Tarsiidae);
  2. 2. aus der Teilordnung der Neuweltaffen (Plytyrrhina):

Nachtaffen.

(2) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße)

Gehegehöhe* (Mindestmaße)

Mausmakis (Microcebus murinus), Paar oder Familiengruppe

3 m2

2 m

Loris (Lorisidae), Galagos (Galagidae), Koboldmakis (Tasiidae), Fettschwanzmakis

(Cheirogaleus medius), Paar oder Familiengruppe

4 m2

2 m

Riesengalagos (Otolemur crassicaudatus) und Nachtaffen (Aotes trivirgatus), Paar oder Familiengruppe

20 m2

3 m

Fingertiere (Daubentoniidae), Paar mit Jungtier

20 m2

3 m

   

* bei oben geschlossenen Anlagen

(3) Die Temperaturen der Innenanlagen muss für nachtaktiven Primaten aus tropischen Ländern mindestens 20°C betragen. Die Luftfeuchtigkeit muss 50 bis 75% betragen. Es ist für eine Tageslichtlänge von 12 Stunden mit einem dem natürlichen Sonnenlicht entsprechenden Lichtspektrum zu sorgen.

(4) Als Gehegeeinrichtung sind vertikale und horizontale Klettergelegenheiten, vorzugsweise aus Naturmaterialien, mit zahlreichen Versteckmöglichkeiten vorzusehen. Mausmakis, Fettschwanzmakis, Fingertieren, Loris, Galagos und Koboldmakis sind Schlafboxen in den oberen Bereichen der Anlage einzurichten. Für Nachtaffen muss die Schlafbox so groß bemessen sein, dass sie auch die gesamte Gruppe beherbergen kann. Im Gehege müssen Laubzweige, Rindenmulch, Torf, trockenes Laub als Bodenbedeckung und Nistmaterial vorhanden sein.

(5) Die Haltung muss paarweise oder in kleinen Familiengruppen erfolgen. Bei den Mausmakis dürfen zwei bis drei verwandte Weibchen mit zwei Männchen zusammen gehalten werden.

(6) Die Fütterung muss mehrmals, mindestens jedoch zweimal täglich erfolgen. Den Tieren sind vielseitige Obst- und Gemüse anzubieten, wobei die Fütterung tierisches Eiweiß zum Beispiel Heuschrecken, Grillen und neugeborene Mäuse, beinhalten muss.

7.7.2. Spitzhörnchen (Scandentia) und Lemuren (Lemuriformes)

(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Innenanlage (Mindestmaße), (Paar oder Familiengruppe)

Außenanlage (Mindestmaße), (Paar oder Familiengruppe)

Gehegehöhe*) (Mindestmaße),

Spitzhörnchen (Scandentia)

5 m2

2 m

Arten aus der Familie der Lemurenartigen (Lemuridae)

15 m2

40 m2

2,5 m

Arten aus der Familie der Indriartigen (Indriidae)

30 m2

60 m2

4 m

    

*) bei oben geschlossenen Anlagen

(2) Für Lemurenartige und Indriartige müssen sowohl Innen- und Außenanlagen vorhanden sein. Der ganzjährige Zugang zur Außenanlage mit mindestens 2 Aus- oder Eingängen, ist zumindest tagsüber zu gewähren.

(3) In den der Innenanlagen muss die Raumtemperatur mindestens 15°C betragen. Zusätzliche punktuelle, höher temperierte Wärmeplätze mit Strahlungswärme müssen angeboten werden. Es ist für eine Tageslichtlänge von 12 Stunden mit einem, dem natürlichen Sonnenlicht entsprechenden, Lichtspektrum zu sorgen.

(4) Die Gehegeeinrichtung muss mit horizontal und vertikal verlaufenden Klettermöglichkeiten, vorzugsweise aus Naturholzästen, ausgestattet sein. Es müssen breite Sitzplätze in der Horizontalen, auf denen die Lemuren auch in größeren Gruppen sitzen können, vorhanden sein. Außenanlagen sind mit natürlichem Bewuchs auszustatten. Eine Schlaf- und Nestbox in den oberen Käfigbereichen sind einzurichten. Für Spitzhörnchen sind mindestens zwei Schlafkisten pro Tier vorzusehen. Weiblichen Varis sind je zwei Nestboxen einzurichten.

(5) Bei Außenanlagen auf Inseln müssen bei Lemuren als Randzone Flachwasserstreifen oder geeignete Klettermöglichkeiten vorhanden sein um gegebenenfalls aus dem Wasser zu kommen.

Beschäftigungsmaterialien und -futter sind anzubieten.

(6) Die Tiere sind paarweise oder in Familienverbänden zu halten. Lemuren dürfen in großen bepflanzten Freianlagen auch in Familiengruppen mit mehreren Arten gehalten werden.

(7) Die Fütterung soll mehrmals jedoch mindestens dreimal täglich erfolgen. Ein vielseitiges Angebot an Obst und Gemüse im jahreszeitlichen Wechsel, belaubte Äste sowie tierisches Eiweiß sind anzubieten.

7.7.3. Springtamarine (Callimiconidae) und Krallenaffen (Callithricidae)

(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße), (Paar oder Familiengruppe)

Gehegehöhe*) (Mindestmaße),

Zwergseidenäffchen(Callithrix pygmaea)

4 m2

2 m

alle andere Arten

10 m2

2,5 m

   

*) bei oben geschlossenen Anlagen

(2) Die Temperaturen im Innengehege müssen mindestens 15°C betragen. Bei Zwergseidenäffchen sind 20°C erforderlich. Zusätzlich müssen punktuell höher temperierte Wärmeplätze mit Strahlungswärme angeboten werden. Für eine Tageslichtlänge von zwölf Stunden, mit einem dem natürlichen Sonnenlicht entsprechenden Lichtspektrum, muss gesorgt werden.

(3) Als Gehegeeinrichtung sind viele vertikale und horizontale Äste als Kletter-, Lauf- und Springeinrichtungen sowie ausreichende Versteck- und Rückzugsmöglichkeiten, besonders in den oberen Bereichen der Anlage, bereitzustellen. Sitzplattformen, auf denen die ganze Familie zusammen sitzen kann sowie Schlaf- und Nestboxen für jede Familiengruppe sind einzurichten. Visuelle Kontakte zwischen benachbarten Krallenaffengruppen sind durch undurchsichtige Trennwände zu vermeiden. Außenanlagen sind mit einem Wetterschutz, natürlichem Boden und Bewuchs auszustatten.

(4) Die Haltung hat paarweise oder in Familiengruppen zu erfolgen.

(5) Den Tieren ist ein vielseitiges Angebot an Obst und Gemüse anzubieten. Das Futter muss reich an tierischem Eiweiß, Vitaminen und Mineralien sein. Während der Wintermonate sind den Tieren bei ausschließlicher Innenhaltung Zusätze von Vitamin D3 zu geben. Für eine Familie sind mehrere Futternäpfe im Gehege zu verteilen. Als Beschäftigungsfutter sind Obst, Holzstückchen mit Honig, lebende Insekten, Gummi Arabicum oder Ähnliches anzubieten.

7.7.4. Kapuzinerartige (Cebidae): Springaffen (Callicebus), Sakis (Pithecia), Uakaris (Cacajao), Totenkopfäffchen (Saimiri sciureus), Kapuziner (Cebus), Brüllaffen (Alouattinae, Alouatta), Wollaffen (Lagothrix), Klammeraffen (Ateles)

(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße), Paar oder Familiengruppe bis höchstens 5 Tiere, jedes weitere adulte Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Gehegehöhe*) (Mindestmaße),

Totenkopfäffchen (Saimiri sciureus), Springaffen (Callicebus), kleine Saki-Arten

16 m2

2,5 m

Saki-Arten (Pithecia), Uakaris (Cacajao), Kapuziner (Cebus), Brüllaffen (Alouattinae, Alouatta)

20 m2

3 m

Wollaffen (Lagothrix), Klammeraffen (Ateles)

30 m2

3 m

   

*) bei oben geschlossenen Anlagen

(2) Es sind sowohl Innen- und Außenanlagen erforderlich, jeweils mit den gleichen Mindestanforderungen an die Gehegefläche. Der ganzjährige Zugang zur Außenanlage mit mindestens 2 Aus- oder Eingängen, ist zumindest tagsüber zu gewähren.

(3) Die Temperaturen im Innengehegen müssen mindestens 20°C betragen. Zusätzlich müssen punktuelle, höher temperierte Wärmeplätze mit Strahlungswärme angeboten werden. Es ist für eine Tageslichtlänge von 12 Stunden, mit einem, dem natürlichen Sonnenlicht entsprechenden Lichtspektrum, zu sorgen.

(4) Als Gehegeeinrichtung sind viele Kletter- und Schwingeinrichtungen in Form von Seilen, Netzen, Hängematten und Sitzbrettern in verschiedenen Höhen einzurichten. Die Raumgestaltung ist mit Sichtblenden, Nischen und anderen Rückzugsmöglichkeiten, vor allem im oberen Käfigbereich, auszustatten. Brüllaffen und Klammeraffen sind viele Strukturen, an denen sie sich mit ihrem Schwanz halten können anzubringen. Bei geschlossenen Gehegen sind Klettereinrichtungen an der Decke vorzusehen. Klammeraffen und Totenkopfäffchen sind breite Schlafplätze, so dass mehrere Tiere zusammen sitzen können, anzubieten.

(5) Inseln für Klammeraffen müssen zum Wasser hin sanft abfallen. Die Wassertiefe muss mindestens 1 m im tiefsten Bereich betragen. Die Breite des Wassergrabens muss mindestens 4 m betragen.

(6) Totenkopfäffchen, Kapuziner, Wollaffen und Klammeraffen sind in großen Verbänden, Weißkopfsakis und Springaffen in Familiengruppen zu halten.

(7) Sakis, Brüllaffen, Klammeraffen und Wollaffen sind ein vielseitiges Obst- und Gemüseangebot sowie Getreide, Nüsse und zusätzlich tierisches Eiweiß anzubieten. Es sind mehrere Futterstellen einzurichten, damit auch rangniedere Tiere Futter erlangen können.

7.7.5. Meerkatzen (Cercopithecus spp.)

(1) Die Gehege haben bis zu einer Zahl von höchstens 5 Tieren folgende Maße aufzuweisen:

  1. 1. Gehegefläche (Mindestfläche): 30 m2
  2. 2. Gehegehöhe (bei oben geschlossenen Anlagen): 3 m

Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen.

(2) Es sind Innen- und Außenanlagen erforderlich jeweils mit den gleichen Mindestanforderungen an die Gehegefläche. Der ganzjährige Zugang zur Außenanlage mit mindestens 2 Aus- oder Eingängen, ist zumindest tagsüber zu gewährleisten.

(3) Die Temperatur darf im Innengehege 16°C nicht unterschreiten. Bei Grünen Meerkatzen, Mona Meerkatzen und bergbewohnenden Arten ist eine Mindesttemperatur von 12°C notwendig. Zusätzliche, punktuelle, höher temperierte Wärmeplätze mit Strahlungswärme und eine Tageslichtlänge von 12 Stunden, mit einem, dem natürlichen Tageslicht entsprechenden Lichtspektrum, müssen angeboten werden.

(4) Als Gehegeeinrichtung müssen ausreichende Klettermöglichkeiten, Sichtblenden, Nischen und andere Rückzugsmöglichkeiten sowie Spielmöglichkeiten und Beschäftigungsfutter mit Laubzweigen und Maisstrünken. Bewegliche Strukturen wie Seile und Ketten sollen als Beschäftigungsmaterial angeboten werden.

(5) Die Tiere sind mindestens paarweise, sonst in Familien- oder Haremsgruppen zu halten.

(6) Mehrmals, jedoch mindestens zweimal täglich, muss Futter in Form von vielseitiger Obst- und Gemüsenahrung, Getreide und ausreichend tierischem Eiweiß angeboten werden. Laubzweige und Maisstrünke sind als Beschäftigungsfutter erforderlich.

7.7.6. Husarenaffen (Erythrocebus spp.) und Mangaben (Cercocebus spp.)

(1) Die Gehege haben bis zu einer Zahl von höchstens 5 Tieren folgende Maße aufzuweisen:

  1. 1. Außenanlage (Mindestfläche): 100 m2
  2. 2. Innenanlage (Mindestfläche): 30 m2
  3. 3. Gehegehöhe (bei oben geschlossenen Anlagen): 2,5 m

Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen.

(2) Es sind Innen- und Außenanlagen erforderlich. Der ganzjährige Zugang zur Außenanlage mit mindestens 2 Aus- oder Eingängen, ist zumindest tagsüber zu gewährleisten.

(3) Im Innengehege müssen Temperaturen von mindestens 15°C und zusätzliche punktuelle, höher temperierte Wärmeplätze mit Strahlungswärme angeboten werden.

(4) Die Gehegeeinrichtung muss ausreichende Klettermöglichkeiten, Sichtblenden, Nischen und andere Rückzugs- und Trennmöglichkeiten bieten. Für Husarenaffen sind zusätzlich erhöhte Beobachtungspunkte und Laufflächen sowie Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten mit Zweigen und Stroh einzurichten sowie bewegliche Strukturen wie Seile und Ketten anzubieten.

(5) die Tiere sind mindestens paarweise, sonst in Familien- oder Haremsgruppen zu halten.

(6) Mehrmals, jedoch mindestens zweimal täglich, sind Futter in Form von vielseitiger Obst- und Gemüsenahrung, Getreide und ausreichend tierischem Eiweiß sowie Laubzweige als Beschäftigungsfutter anzubieten.

7.7.7. Makaken (Macaca spp. und Cynopithecus sp.)

(1) Die Gehege haben bis zu einer Zahl von höchstens 5 Tieren folgende Maße aufzuweisen:

  1. 1. Außenanlage (Mindestfläche): 100 m2
  2. 2. Innenanlage (Mindestfläche): 50 m2
  3. 3. Gehegehöhe (bei oben geschlossenen Anlagen): 3 m

Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche anzubieten.

(2) Kälteverträglicheren Arten wie Bergrhesus, Rotgesichtsmakaken und Magots können ganzjährig in Außenanlagen mit geeigneten Unterständen gegen Witterungsverhältnisse, wie Regen, Schnee, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze, die von allen Tieren gleichzeitig wahlweise aufgesucht werden können, gehalten werden. Bei Rhesusaffen und Schweinsaffen sind Innenboxen von mindestens 1,5 m2 pro Tier ausreichend.

(3) Rhesusaffen und Schweinsaffen dürfen ganzjährig in Freigehegen gehalten werden, wenn temperierte Innenboxen mit einer Mindesttemperatur von 10°C und zusätzlich punktuelle, höher temperierte Wärmeplätze mit Strahlungswärme bereitgestellt sind.

(4) Arten wie Javaneraffen, Hutaffen, Bartaffen, Mohrenmakaken und Schopfmakaken sind Innenräume mit einer Mindesttemperatur von 15°C sowie zusätzliche punktuelle, höher temperierte Wärmeplätze mit Strahlungswärme bereitzustellen.

(5) Die Gehegeeinrichtung muss ausreichende Klettermöglichkeiten, Sichtblenden, Nischen und andere Rückzugsmöglichkeiten aufweisen. Zusätzlich sind erhöhte Beobachtungspunkte und Laufflächen, Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten wie Zweige und Stroh sowie bewegliche Strukturen wie Seile und Ketten einzurichten.

(6) Die Tiere sind paarweise, oder in Gruppen zu halten.

(7) Den Tieren sind mehrmals, mindestens jedoch zweimal täglich vielseitige Obst- und Gemüsenahrung, Getreide, ausreichend tierisches Eiweiß sowie Laubzweige oder Ähnliches als Beschäftigungsfutter anzubieten.

7.7.8. Paviane (Papio spp.) und Dscheladas (Theropithecus sp.)

(1) Die Gehege haben bis zu einer Zahl von höchstens 5 Tieren folgende Maße aufzuweisen:

  1. 1. Außenanlage (Mindestfläche): 200 m2 (für Paviane), 100 m2 (für Dscheladas)
  2. 2. Innenanlage (Mindestfläche): 30 m2
  3. 3. Gehegehöhe (bei oben geschlossenen Anlagen): 3 m

Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen.

(2) Es sind Außenanlagen mit geeigneten Innenräumen für die gesamte Gruppe erforderlich. Der ganzjährige Zugang zur Außenanlage mit mindestens 2 Aus- oder Eingängen, ist zumindest tagsüber zu gewährleisten.

(3) Die Tiere dürfen ganzjährig in Freigehegen gehalten werden, wenn wahlweise temperierte Innenräume für die gesamte Gruppe von mindestens 10°C Raumtemperatur zur Verfügung stehen und zusätzlich punktuelle, höher temperierte Wärmeplätze mit Strahlungswärme angeboten werden.

(4) Als Gehegeeinrichtung sind ausreichende Klettermöglichkeiten, Sichtblenden, Nischen und andere Rückzugsmöglichkeiten vorzusehen. Zusätzlich sind erhöhte Beobachtungspunkte und Laufflächen, Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten wie Zweige und Stroh sowie bewegliche Strukturen wie Seile und Ketten anzubieten.

(5) Die Tiere sind mindestens paarweise oder in Familiengruppen zu halten.

(6) Pavianen sind mehrmals, jedoch mindestens zweimal täglich sind vielseitige Obst- und Gemüsenahrung, Getreide, ausreichend tierisches Eiweiß sowie Laubzweige, Maisstrünke oder Ähnliches als Beschäftigungsfutter bereitzustellen. Dscheladas sind ausreichend Gras, Heu und frische Blätter anzubieten.

7.7.9. Drill und Mandrill (Mandrillus spp.)

(1) Die Gehege haben bis zu einer Zahl von höchstens 5 Tieren folgende Maße aufzuweisen:

  1. 1. Außenanlage (Mindestfläche): 200 m2
  2. 2. Innenanlage (Mindestfläche): 50 m2
  3. 2. Gehegehöhe (bei oben geschlossenen Anlagen): 3 m

Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen.

(2) Es sind Innen- und Außenanlagen erforderlich. Der ganzjährige Zugang zur Außenanlage mit mindestens 2 Aus- oder Eingängen ist zumindest tagsüber zu gewährleisten.

(3) Im Innengehege sind Mindesttemperaturen von 15°C erforderlich. Es ist für eine Tageslichtlänge von 12 Stunden mit einem, dem natürlichen Sonnenlicht entsprechenden, Lichtspektrum zu sorgen.

(4) Als Gehegeeinrichtung sind Klettergelegenheiten, Sichtblenden, Nischen und andere Rückzugsmöglichkeiten einzurichten. Zusätzlich zu erhöhten Beobachtungspunkten und Laufflächen sind Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten wie Zweige und Stroh und bewegliche Strukturen wie Seile und Ketten anzubieten.

(5) Die Haltung hat paarweise oder in Haremsgruppen zu erfolgen.

(6) Mehrmals, mindestens jedoch zweimal täglich, sind vielseitige Obst- und Gemüsenahrung, Getreide, ausreichend tierisches Eiweiß sowie Laubzweige oder Ähnliches als Beschäftigungsfutter bereitzustellen.

7.7.10. Schlankaffen (Colobidae): Languren (Presbytis), Stummelaffen (Colobus), Kleideraffen (Pygathrix nemaeus) und Nasenaffen (Nasalis)

(1) Die Gehege haben bis zu einer Zahl von höchstens 5 Tieren folgende Maße aufzuweisen:

  1. 1. Gehegefläche (Mindestfläche): 100 m2
  2. 2. Gehegehöhe (bei oben geschlossenen Anlagen): 5 m

Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen.

(2) Es sind Innen- und Außenanlagen mit jeweils den gleichen Mindestanforderungen an die Gehegefläche erforderlich. Der ganzjährige Zugang zur Außenanlage mit mindestens 2 Aus- oder Eingängen ist zumindest tagsüber zu gewährleisten.

(3) Die Temperatur im Innengehege muss mindestens 20°C mit erhöhter Luftfeuchtigkeit, für Bergwald bewohnende Arten mindestens 15°C betragen. Zusätzlich müssen punktuelle, höher temperierte Wärmeplätze mit Strahlungswärme angeboten werden. Arten der Gattung Rhinopithecus dürfen ganzjährig in einer Außenanlage gehalten werden, wenn geeigneten Unterständen gegen Witterungsverhältnisse, wie Regen, Schnee, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze, die von allen Tieren gleichzeitig wahlweise aufgesucht werden können, angeboten werden.. Eine Tageslichtlänge von 12 Stunden mit einem, dem natürlichen Sonnenlicht entsprechenden, Lichtspektrum muss angeboten werden.

(4) Als Gehegeeinrichtung sind besonders viele Kletter- und Schwingeinrichtungen nötig. Der Raum muss mit Sichtblenden, Nischen und anderen Rückzugsmöglichkeiten, vor allem im oberen Käfigbereich ausgestattet sein. Seile, Netze, Hängematten, ausreichend dimensionierte Sitzmöglichkeiten, die es der ganzen Gruppe gestattet zu ruhen, sind vorzusehen. Bei geschlossenen Gehegen sind auch an der Decke Klettereinrichtungen notwendig.

(5) Inseln müssen zum Wasser hin sanft abfallen. Die Wassertiefe muss mindestens 1 m im tiefsten Bereich betragen, die Breite des Wassergrabens mindestens 4 m.

(6) Die Tiere sind paarweise oder in Gruppen zu halten.

(7) Die Fütterung muss mehrmals, jedoch mindestens dreimal täglich mit Laubmahlzeiten, Zusatzfutter mit Blattgemüse und anderen Gemüsearten erfolgen. Auch die Gabe von kleinen Mengen Obst ist vorzusehen. Das Ersatzfutter in Form von Gemüse, Obst und Getreide muss möglichst zellulose- und rohfasenreich sein. Nahrungsmittel wie Banane, Reis, Brot und Nüsse müssen mit größter Vorsicht gegeben werden. Frisches Laub muss in großen Mengen ganzjährig angeboten werden. Im Winter ist tiefgefrorenes und immergrünes Laub zu verwenden. Ergänzend müssen den Tieren tierisches Eiweiß und Beschäftigungsfutter angeboten werden.

7.7.11. Menschenaffen (Pongidae)

(1) Die Gehege haben bis zu einer Zahl von höchstens 5 Tieren folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Außengehege (Mindestmaße)

Innengehege (Mindestmaße)

Höhe*) (Mindestmaße)

Gorillas (Gorilla gorilla)

500 m2

300 m2

5 m

Bonobos (Pan paniscus)

400 m2

200 m2

6 m

Schimpansen (Pan troglodytes)

400 m2

200 m2

6 m

Orang Utans (Pongo pygmaeus)

300 m2

150 m2

6 m

    

*) bei geschlossenen Anlagen

Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen.

(2) Es sind Innen- und Außenanlagen erforderlich. Der ganzjährige freie Zugang zur Außenanlage mit mindestens 2 Aus- oder Eingängen, ist zumindest tagsüber und bei geeigneter Witterung zu gewährleisten.

(3) Die Temperatur im Innengehege muss mindestens 20°C betragen. Zusätzlich müssen punktuelle, höher temperierte Wärmeplätze mit Strahlungswärme angeboten werden. Eine Tageslichtlänge von etwa 12 Stunden, mit einem, dem natürlichen Sonnenlicht entsprechenden Lichtspektrum muss angeboten werden

(4) Als Gehegeeinrichtung sind Kletterstrukturen, Schwingvorrichtungen und Sitzgelegenheiten in verschiedenen Höhen, so dass der zur Verfügung stehende Raum dreidimensional genutzt werden kann, einzurichten. Sichtblenden, Nischen oder andere Rückzugs- und Ausweichmöglichkeiten, zum Beispiel durch das Vorhandensein von mehr als einem Verbindungsschieber zwischen zwei Gehegen, sind zur Verfügung zu stellen. Absperrmöglichkeiten mit Kontaktgittern, Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten sowie Material zum Bau von Schlafnestern sind einzurichten.

(5) Die Tiere sine mindestens paarweise, jedoch bevorzugt in Familienverbänden zu halten. Auch Männchengruppen sind möglich.

(6) Mehrmals, mindestens jedoch dreimal täglich sind, entsprechend den artspezifischen Ansprüchen, vielseitige Obst- und Gemüsenahrung, ausreichend tierisches Eiweiß, Laub und Zweige (auch im Winter) sowie Beschäftigungsfutter in Form von verstreuten Getreidekörnern, künstlichen Termitenhügeln, Rosinenhölzern und Ähnlichem, anzubieten.

7.7.12. Gibbons (Hylobatidae)

(1) Die Gehege haben für ein Paar mit Jungtieren folgende Maße aufzuweisen:

  1. 1. Außenanlage (Mindestfläche): 80 m2
  2. 2. Innenanlage (Mindestfläche): 30 m2
  3. 3. Gehegehöhe (Mindestgröße – bei oben geschlossenen Anlagen): 3,5 m (Innenanlage), 5 m (Außenanlage)

(2) Es sind Innen- und Außenanlagen erforderlich. Der ganzjährige freie Zugang zur Außenanlage mit mindestens 2 Aus- oder Eingängen, ist zumindest tagsüber bei geeigneter Witterung zu gewährleisten.

(3) Die Temperatur im Innenraum darf nicht weniger als 15°C betragen. Zusätzlich müssen punktuelle, höher temperierte Wärmeplätze mit Strahlungswärme angeboten werden. Eine Tageslichtlänge von etwa 12 Stunden, mit einem, dem natürlichen Sonnenlicht entsprechenden Lichtspektrum muss angeboten werden.

(4) Als Gehegeeinrichtung sind Kletter- und Schwingvorrichtungen, die das Schwinghangeln ermöglichen sowie Sitzgelegenheiten in verschiedenen Höhen, Sichtblenden, Nischen oder andere Rückzugs- und Ausweichmöglichkeiten und Absperrmöglichkeiten einzurichten. Der Gehegeraum ist durch die entsprechend hohe und lange Konstruktion für die Schwinghandler nutzbar zu machen. Bei geschlossenen Gehegen sind auch an der Decke Klettereinrichtungen anzubringen.

(5) Die Tiere sind paarweise zu halten.

(6) Mehrmals, mindestens jedoch dreimal täglich, sind vielseitige Obst- und Gemüsenahrung, ausreichend tierisches Eiweiß sowie Beschäftigungsfutter anzubieten.

7.8. Nebengelenktiere (Xenarthra)

7.8.1. Gürteltiere (Dasypodidae)

(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße), (pro Paar, jedes weitere adulte Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Riesengürteltier (Priodontini)

15 m2

alle anderen Arten

10 m2

  

(2) Die Temperatur muss laufend über 18°C liegen. Kalte Nässe ist zu vermeiden.

(3) Die Gehegeeinrichtung muss aus Sand oder gewachsenem Boden mit einer Sicherung gegen zu tiefes Eingraben bestehen. Eine Bademöglichkeit muss angeboten werden.

(4) Die Tiere sind paarweise oder in kleinen Gruppen zu halten.

(5) Bei einzelnen, insbesonders den aasfressenden Arten muss der tierische Anteil des Futters stark überwiegen. Das Futter des Borstengürteltieres muss zur Zahnabnutzung Festbestandteile wie Wurzeln enthalten.

7.8.2. Ameisenbären (Myrmecophagidae)

(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Art

Außengehegegröße (Mindestmaße)

Innengehege (Mindestmaße)

Großer Ameisenbär (Myrmecophaga tridactyla)

150 m2 pro Paar

20 m2 pro Tier

Tamandua (Tamandua tetradactyla) *)

16 m2 pro Tier

16 m2 pro Tier

   

*) Raumhöhe bei oben geschlossenen Anlagen mindestens 2,5 m

(2) Die Temperatur im Innengelände darf beim Großen Ameisenbär 15°C und beim Tamandua 18°C nicht unterschreiten. Beim Großen Ameisenbär muss zumindest tagsüber ein freier Zugang zum Außengehege ganzjährig gewährleistet sein.

(3) Die Gehegeeinrichtung beim Großen Ameisenbär muss in der Außenanlage Sand oder gewachsenen Boden aufweisen. Eine Bademöglichkeit ist einzurichten. Der Innenboden muss scharr- und grabfest, jedoch nicht rau sein. Einstreu oder Bodenheizung für die Liegeflächen ist anzubieten.

(4) Die Gehegeeinrichtung beim Tamandua muss Klettermöglichkeiten und Wasserbecken vorgesehen.

(5) Die Haltung hat paarweise zu erfolgen, mit Abtrennungsmöglichkeiten bei Jungtieraufzucht

(6) Ameisenbären sind als Zusatz Ameisen, Termiten u.ä. Insekten anzubieten. Tierisches Eiweiß in Form von Hackfleisch, Hundekuchen-Mehl, pflanzliche Produkte, Mineral- und Vitaminzusätze müssen in stark zerkleinerter Breiform dargereicht werden. Die Zugabe von Erde, Torf, Sand oder ähnlichen Ballaststoffen zu den Futtermitteln ist erforderlich.

7.8.3. Faultiere (Bradypodidae)

(1) Die Gehege haben pro Paar folgende Maße aufzuweisen:

  1. 1. Innenanlage (Mindestfläche): 16 m2
  2. 2. Gehegehöhe (bei oben geschlossenen Anlagen): 3 m

Für jedes weitere erwachsene Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen.

(2) Die Temperatur im Innengehege muss mindestens 20°C betragen und eine möglichst hohe Luftfeuchtigkeit aufweisen.

(3) Als Gehegeeinrichtung sind horizontale und vertikale Klettereinrichtungen, Klettermöglichkeiten an der Decke, ein Kletterbaum mit Futterstelle sowie Wasserbecken einzurichten.

(4) Die Tiere sind paarweise zu halten.

(5) Als Nahrung sind ihnen verschiedenes Laub, Gemüse, gekochter Reis und Obst anzubieten.

7.9. Erdferkel (Tubulidentata)

(1) Die Gehege haben pro Paar folgende Maße aufzuweisen:

  1. 1. Gehegegröße (Mindestfläche): 80 m2
  2. 2. Schlafkasten (Höhle): 1 m2 pro Tier

Für jedes weitere erwachsene Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen.

(2) Es sind Innen- und Außenanlagen jeweils mit den gleichen Mindestmaßen erforderlich.

(3) Die Temperatur des Innengeheges muss mindestens 15°C, in der Höhle über 22°C betragen.

(4) Als Gehegeeinrichtung sind tiefe Grabmöglichkeiten erforderlich. Bei gewachsenen Böden ist außen eine Unterwühlsicherung notwendig. Schlafkasten und Höhlen müssen mindestens 0,5 m2 groß sein. Eine Liegemulde ist erforderlich.

(5) Die Tiere sind paarweise zu halten.

(6) Den Tiere sind Termiten anzubieten. Tierisches Eiweiß in Form von Hackfleisch, Hundekuchen-Mehl, pflanzliche Produkte, Mineral- und Vitaminzusätze müssen in stark zerkleinerter Breiform dargereicht werden. Die Zugabe von Erde, Torf, Sand oder ähnlichen Ballaststoffen zu den Futtermitteln ist erforderlich.

7.10. Raubtiere (Carnivora)

7.10.1. Marder (Mustelidae)

(1) Die Mindestmaße für Außengehege gelten jeweils für ein erwachsenes Paar:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße)

Gehegehöhe*) (Mindestmaße)

Mauswiesel (Mustela nivalis)

4 m2

2 m

Hermelin (Mustela erminea)

10 m2

2 m

Iltis (Pitorius), Nerz (Lutreola) **)

20 m2

2,5 m

Baummarder (Martes martes), Steinmarder (Martes fiona)

30 m2

2,5 m

Skunk (Mephitinae), Zwergotter (Amblonyx cinerea) **)

20 m2

2 m

Honigdachs (Mellivorinae), Dachs (Melinae), Europäischer Otter (Lutra lutra) **)

50 m2

2 m

Vielfraß (Gulo gulo)

200 m2

2 m

Riesenotter ***) (Pteronura brasiliensis)

150 m2

2 m

   

(2) Eine Ausnahme von der Paarhaltung sind Mauswiesel, Hermelin und Nerz. Sie sind außerhalb der Paarungszeit einzeln zu halten.

(3) Bei Zwerg- und Riesenotter sind Innen- und Außenanlagen mit jeweils den gleichen Mindestanforderungen an die Gehegefläche erforderlich.

(4) Für die ganzjährige Haltung von winterharten Arten im Außengehegen sind wettergeschützte Schlafboxen mit Einstreu oder Stroh einzurichten.

(5) Für die Haltung von tropischen Arten wie Zwerg- und Riesenotter sind in der kalten Jahreszeit geheizte Innenanlagen von mindestens 15°C mit einem beheizten Schwimmbecken erforderlich.

(6) Als Gehegeeinrichtung sind außer beim Riesenotter Naturboden mit Grabemöglichkeiten und mindestens zwei Schlafboxen oder –höhlen erforderlich. Die Gehegestrukturierung muss mit Kletterästen, hohlen Baumstämmen, Wurzeln, Strohballen, Steinen, Felsen und natürlicher Vegetationen erfolgen. Für alle Otterarten und auch für Nerze muss sowohl ein Land- als auch ein Wasserteil in etwa gleicher Größe vorhanden sein. Es sind langgestreckte Becken mit strukturiertem Ufer zu errichten. Für die übrige Arten sind Wasserbecken ausreichend.

(7) Die Tiere sind – mit Ausnahme von Mauswiesel, Hermelin und Nerz die überwiegend getrennt gehalten werden müssen – paarweise zu halten. Beim Honigdachs, Dachs, Skunk und einigen anderen Otterarten ist die Haltung vom Familiengruppen möglich.

(8) Den Tieren sind ganze, der Art entsprechende Futtertiere wie Mäuse, Tagesküken und Fische zu füttern. Vitamin- und Mineralstoff-Zusätze sowie Obst und Gemüse müssen angeboten werden.

7.10.2. Kleinbären (Procyonidae) einschließlich Katzenbären (Ailurus sp.)

(1) Die Gehege haben pro Paar folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße), (pro adultes Paar mit Jungtieren, jedes weitere adulte Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Gehegehöhe *) (Mindestmaße)

Katzenfrett (Bassariscus), Schlankbär (Bassaricyon gabbii), Wickelbär (Potos flavus)

16 m2

2,5 m

Nasenbär (Nasua), Waschbär (Procyon), Kleiner Panda (Ailurus fulgens)

40 m2

3 m

   

*) bei oben geschlossenen Anlagen

(2) Bei kälteempfindlichen Arten, wie Katzenfrett, Schlankbär, Wickelbär gilt die Gehegegröße sowohl je für das Innen- als auch für das Außengehege. Das Außengehege muss ganzjährig zugängig sein.

(3) Waschbär, nördlicher Nasenbär und Kleiner Panda dürfen ganzjährig im Freien gehalten werden, wenn ein entsprechender Wetterschutz geboten wird. Die übrigen Arten sind in der kalten Jahreszeit in geheizten Innengehegen, in denen die Temperatur über 15°C liegen muss, zu halten. Bei dem Kleinen Panda ist besonders auf die Ausgewogenheit der Belüftung zu achten.

(4) Die Gehegeeinrichtung muss aus Naturboden bestehen, Kletteräste und Versteckmöglichkeiten sowie Wurf- und Schlafboxen sind einzurichten.

(5) Die Tiere sind paarweise oder in kleinen Gruppen zu halten.

(6) Den Tieren sind Fleisch, Obst und Gemüse anzubieten. Der Kleine Panda muss regelmäßig Bambus erhalten.

7.10.3. Großbären (Ursidae) einschließlich Großer Panda (Ailuropoda sp.)

(1) Die Gehege haben pro Paar folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Außengehege (Mindestmaße/pro Paar) *)

Innengehege (Mindestmaße/pro Paar) *)

Bemerkung

Eisbär (Thalarctos)

400 m2

Überwinterungsbox 8 m2/Tier

Wasserbecken mit mittlerer Wassertiefe 2 m und Mindestgröße 60 m2 notwendig

Braunbär (Ursus arctos), Kragenbär (Ursus thibetanus),

300 m2

Überwinterungsraum 6 m2/Tier
Wurfbox 6 m2/Tier

für Braunbären Wasserbecken mit Wassertiefe 1,5 m und Mindestgröße 20 m2 notwendig

Großer Panda (Ailuropoda melanoleuca)

600 m2

50 m2/Tier

Wasserbecken mit Wassertiefe von 1,5 m und Mindestgröße von 20 m2 notwendig

Malaienbär (Helarctos malayanus) Lippenbär (Melursus rsinus) Brillenbär (Tremarctos ornatus)

300 m2

8 m2/Tier

 

    

*) Für jedes weitere adulte Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen.

(2) Bei Malaien-, Lippen- und Brillenbären muss die Temperatur des Innengeheges mindestens 12°C betragen.

(3) Als Gehegeeinrichtung sind Klettergelegenheiten, Beschäftigungsmöglichkeiten und Badebecken sowie weitgehend Naturboden vorzusehen. Die Möglichkeit zur Einzelaufstallung muss gegeben sein. Für die Zucht ist eine Wurfbox mit Einstreu erforderlich. Beim Gehegebau sind Sicherheitseinrichtungen in Form von blechbeschlagenen Vollschiebern, Türen und Schleusen zu berücksichtigen.

(4) Die Tiere sind paar- oder gruppenweise zu halten.

(5) Den Tieren sind Fleisch, Fisch, Obst, Gemüse und Wirbellose anzubieten. Für Lippenbären ist ein zusätzlich erhöhter Insektenanteil erforderlich, bei Großen Pandas überwiegend Bambus und zusätzlich wenig tierisches Eiweiß.

7.10.4. Schleichkatzen (Viveridae)

(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Außengehege (Mindestmaße/pro Paar) *)

Zwergmanguste (Mungo mungo)

10 m2

Musang (Paradoxurus), Mungo (Herpestes), Zebramanguste (Mungos mungo), Erdmännchen (Suricata suricatta)

16 m2

Zibetkatzen (Viverrinae), Fossa (Cryptoprocta ferox), Binturong (Arctictis binturong), Ichneumon (Galerella, Ichneumia, Atilax)

30 m2

  

*) Für jedes weitere adulte Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen.

(2) Den Tieren ist sowohl ein Innen- als auch ein Außengehege einzurichten. Die Größe des Innengeheges muss mindestens 50% des Außengeheges betragen. Der Zugang zur Außenanlage ist zumindest tagsüber ganzjährig zu gewährleisten.

(3) Die Temperatur im Innengehege muss mindestens 18°C betragen. Zibetkatzen, Erdmännchen und Zebramangusten, dürfen ganzjährig im Freien gehalten werden, wenn ihnen jederzeit ein Zugang zu Innenräumen oder Schlafboxen mit einer Temperatur von mindestens 15°C ermöglicht wird.

(4) Im Außengehege müssen Wärmequellen in Form von Wärmestrahlungslampen ausreichend zur Verfügung stehen. Die Einrichtung ist mit Naturboden oder einem befestigten Boden und Sandplatz, Rindenmulch, einer Scharr- oder Grabgelegenheiten und Versteckmöglichkeit zu gestalten. Schlaf- und Wurfboxen, erhöhte Aussichtspunkte, Badebecken für teilaquatische Arten wie zum Beispiel den Sumpfichneumon sind erforderlich. Für baumlebende Arten wie Genette, Musang und Binturong sind viele Kletteräste anzubringen.

(5) Die Tiere sind je nach Art paarweise oder in Familiengruppen zu halten.

(6) Den Tieren sind Fleisch, Futtertiere, besonders auch Insekten sowie Obst und Gemüse anzubieten.

7.10.5. Hyänen (Hyaenidae) und Erdwölfe (Protelidae)

(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

  1. 1. Außengehege: 300 m2 pro Paar, für jedes weitere Tier zusätzlich 10 m2
  2. 2. Schlafbox oder Höhle: 4 m2 pro Tier
  3. 3. Für nicht winterharte Arten sind Innengehege von 100 m2 pro Paar (für jedes weitere Tier zusätzlich 10 m2) mit einer Mindesttemperatur von 12°C vorzusehen.

(2) Die Gehegeeinrichtung ist mit einem Naturboden und befestigten Bodenteilen auszustatten. Badebecken sind bei der Tüpfelhyäne verpflichtend einzurichten. Ausreichend Versteck- und Rückzugsmöglichkeiten müssen vorhanden sein. Ein Wasser- oder Trockengraben als Gehegebegrenzung ist möglich. Die Gehegeumzäunung muss gegen Unterwühlen gesichert werden.

(3) Die Tiere werden paar- oder gruppenweise gehalten. Geeignete Abtrennmöglichkeiten, vor allem für die Nacht, sind vorzusehen.

(4) Als Nahrung ist Fleisch mit Knochen anzubieten. Dem Erdwolf als Termitenfresser ist tierisches Eiweiß in Form von Hackfleisch, Hundekuchen-Mehl, etc., pflanzlichen Produkten und Mineral- und Vitaminzusätzen in stark zerkleinerter Breiform anzubieten. Die Zugabe von Erde, Torf, Sand oder ähnlichen Ballaststoffen zu den Futtermitteln ist erforderlich.

7.10.6. Hundeartige (Canidae)

(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Außenanlage (Mindestmaße), (pro adultes Paar mit Jungtieren, jedes weitere adulte Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Wölfe (Canis lupus), Afrikanische Wildhunde (Lycaon)

800 m2

Rothunde (Cuon)

400 m2

Mähnenwölfe (Chrysocyon)

400 m2

Schakal- u. Wolfsartige (Canis), Füchse (Vulpes), Marderhunde (Nyctereutes)

300 m2

Löffelhunde (Otocyon), Waldhunde (Speothos), Steppenfüchse (Alopex), Fennek (Fennecus zerda)

100 m2 *)

  

*) Bei diesen Arten (Löffelhunde, Waldhunde, Steppenfüchse, Fennek) sind sowohl Innen- und Außenanlagen erforderlich. Innenanlagen haben einen Raumbedarf von mindestens 50% der Mindestanforderungen der Außenanlage. Ein ganzjähriger Zugang zur Außenanlage ist zumindest tagsüber zu gewährleisten. Wetterschutz-Boxen sind einzurichten.

(2) Winterharte Arten dürfen ganzjährig im Freien gehalten werden. Als Deckung zum Schutz gegen Witterungsverhältnisse, wie Regen, Schnee, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze sind natürliche Deckungen und Unterstände (Wetterschutz-Boxen) einzurichten. Hunde tropischer Herkunft dürfen nach einer Eingewöhnung ganzjährig in Freigehegen gehalten werden, wenn sie Zugang zu geheizten Innenanlagen mit einer Mindesttemperatur von 18°C haben.

(3) Die Gehegeeinrichtung muss einen gewachsenen Gehegeboden und Sandplätze umfassen. Eine Gliederung des Geheges in Nischen durch Sichtblenden wie Stämme, Felsen, Gebüsch müssen Rückzugsmöglichkeiten ermöglichen. Mehrere Wurf- und Schlafboxen sowie ein Badebecken für Waldhunde ist zur Verfügung zu stellen.

(4) Wolf, Wildhund und Rothund werden in Rudeln, die meisten anderen Arten paarweise mit den Jungtieren gehalten.

(5) Als Futter sind Fleisch mit Knochen, frischgetötete ganze Futtertiere und für Mähnenwölfe und Waldhunde eine abwechslungsreiche Kost mit Fisch, Eiern, Obst und Gemüse anzubieten.

7.10.7. Katzen (Felidae)

7.10.7.1. Kleinkatzen (Felini)

(1) Die Außengehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Gehegegröße (Mindestmaße pro adultes Paar mit Jungtieren, jedes weitere adulte Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Gehegehöhe *) (Mindestmaße)

Schwarzfußkatze (Felis nigripes), Salzkatze (Leopardus geoffroyi), Bengalkatze (Prionailurus bengalensis)

30 m2

2,5 m

Wildkatze (Felis silvestris), Manul (Otocolobus manul), Fischkatze (Prionailurus viverrinus), Rohrkatze (Felis chaus)

30 m2

2,5 m

Serval (Leptailurus serval), Wüstenluchs (Caracal caracal), Ozelot (Leopardus pardalis), Jaguarundi oder Wieselkatze (Herpailurus yagouaroundi), Goldkatze (Profelis)

50 m2

3 m

Luchs (Lynx)

200 m2

3 m

   

*) bei oben geschlossenen Anlagen

(2) Bei tropischen Arten müssen das Innengehege mindestens 50% der Mindestanforderungsfläche der angegebenen Gehegegröße aufweisen. Bei wenig temperaturempfindlichen Arten, wie Serval und Wüstenluchs müssen die Innengehege mindestens 30% der Mindestanforderungsfläche der angegebenen Gehegegröße aufweisen. Der Zugang zu den Außengehegen muss ganzjährig zumindest tagsüber und witterungsabhängig gewährleistet werden.

(3) Winterharte Arten wie der Nordluchs, die Europäische Wildkatze und das Manul müssen ganzjährig in Außengehegen mit witterungsgeschützten Schlafboxen gehalten werden. Manuls sind vor Überhitzung und Feuchtigkeit zu schützen. Für weniger frostempfindliche Arten sind als Mindesttemperatur 10°C, für tropische Formen geheizte Innengehege mit einer Mindesttemperatur von 18°C erforderlich.

(4) Als Gehegeeinrichtung sind im Außengehege ein gewachsener Boden und Sand einzurichten. Kletter-, Kratz- und Versteckmöglichkeiten sind vorzusehen. Für Bengalkatzen, Fischkatzen und Rohrkatzen sind Wasserbecken erforderlich.

(5) Die Tiere sind zumindest paarweise zu halten.

(6) Als Futter sind ganze, frisch getötete Futtertiere und Fleisch mit Mineralstoff- und Vitaminzusatz anzubieten.

7.10.7.2 Großkatzen (Pantherini)

(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Außengehege (Mindestmaße), je Paar oder je Weibchen mit Jungen abgetrennt, +10% zusätzliche Fläche für jedes weitere adulte Tier

Innengehege (Mindestmaße), je Paar oder je Weibchen mit Jungen abgetrennt, +10% zusätzliche Fläche für jedes weitere adulte Tier

Gehegehöhe **) (Mindestmaße)

Amur-Tiger (Panthera tigris altaica), Amur-Leopard (Panthera pardus orientalis)

500 m2

Wetterschutz mit Einstreu

3,5 m

Löwe (Panthera leo)

500 m2

10 m2/Tier

3,5 m

Tiger (Panthera tigris) (außer Amur-Tiger), Leopard (Panthera pardus) (außer Amur-Leopard), Jaguar (Panthera onca)

500 m2

50 m2

3,5 m

Puma (Puma concolor), Schneeleopard (Unica unica)

500 m2

Wetterschutz mit Einstreu

3,5 m

Nebelparder (Neofelis nebulosa)

200 m2

50 m2

4 m

*) Gepard (Acinonyx jubatus) (je zwei Weibchen und ein Männchen, für Weibchen mit Jungen eigenes Gehege erforderlich)

800 m2

10 m2

2,5 m

    

*) Längsstreckung der Anlage.

**) bei oben geschlossenen Anlagen

(2) Winterharten Arten wie der Irbis, Amur-Leopard, Amur-Tiger und Puma sind wettergeschützte frostfeste Schlafboxen einzurichten. Für alle anderen Arten und Unterarten sind beheizte Innenräume mit einer Mindesttemperatur von 15°C erforderlich.

(3) Der Zugang zum Außengehege muss ganzjährig ermöglicht werden.

(4) Das Außengehege ist mit gewachsenem Boden und Sand zu gestalten. Kletter- und Kratzmöglichkeiten, erhöhte Aussichtsplattformen sowie witterungsgeschützte Liegeplätze sind erforderlich. Für Tiger und Jaguare sind Badebecken notwendig.

(5) Löwen sind rudelweise, die übrigen Arten paarweise zu halten. Weibchen sind zur Geburt und während der Aufzucht der Jungen zumindest zeitweise getrennt zu halten.

(6) Als Futter sind ganze Futtertiere, Muskelfleisch am Knochen mit Mineralstoff-Vitaminzusatz und gelegentlich Innereien anzubieten.

7.10.8. Wasserraubtiere (Pinnipedia)

(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Wasserfläche (Mindestmaße) (für jedes weitere adulte Tier 10% mehr)

Wassertiefe (Mindestmaße)

Arten der Familie der Hundsrobben (Phocidae) und Seehunde (Phocinae), außer Elefantenrobben (Mirounga): bis höchstens 5 Tiere

200 m2

1,5 m

Arten der Familie der Ohrenrobben (Otariidae): bis höchstens 5 Tiere

300 m2

2 m

Walross (Odobenidae) und Elefantenrobben (Mirounga): pro Paar mit Jungtier

400 m2

3 m

   

(2) Bei allen Arten ist darauf zu achten, dass ein Landteil zur Verfügung steht, der es allen Robben erlaubt, sich gleichzeitig am Land aufzuhalten. Neben dem Landteil müssen Absperrboxen vorhanden sein, deren Maße sich nach der Körpergröße der einzelnen Arten richtet, das heißt in einer Absperrbox muss sich eine erwachsene Robbe der jeweiligen Art ohne Mühe ausgestreckt hinlegen und umdrehen können. Zusätzliche Becken für Mutter und Kind oder kranke Tiere sind vorzusehen.

(3) Alle Arten sind winterhart und dürfen ganzjährig im Freien gehalten werden.

(4) Ein regelmäßiger Wasserwechsel ist für den Erhalt der Wasserqualität vorzunehmen. Neben den Landflächen sind Inseln und Unterwasserstrukturen im Wasserbecken als Bereicherung für den Lebensraum der Robben anzubieten. Flachwasserzonen für die Jungtieraufzucht und Beschäftigseinrichtungen müssen abgeboten werden.

(5) Die Haltung hat paarweise oder in Familiengruppen zu erfolgen.

(6) Mehrmals, jedoch mindestens zweimal täglich ist Futter anzubieten. Als Hauptfutter ist Seefisch mit Zusätzen an Vitaminen und speziell Vitamin B1 (Thiamin) zu geben.

7.11. Rüsseltiere (Proboscidea)

7.11.1. Elefanten (Elephantidae)

(1) Die Haltungsansprüche von Afrikanischen (Loxodonta africana) und Asiatischen Elefanten (Elephas maximus) sind weitgehend gleich, sodass beide Arten gemeinsam geregelt sind.

(2) Eine dauerhafte Anbindehaltung ist verboten.

(3) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Haltungsform

Außenanlage (Mindestmaße)

Innenanlage (Mindestmaße)

Adulte Elefantenkühe (bis 3 Tiere, für jedes weitere adulte Tier zusätzliche 10% derFläche)

3.000 m2

300 m2

Adulter Bulle, pro Tier

700 m2

100 m2

Einzelbox pro adulte Elefantenkuh

 

40 m2

Einzelbox pro adulten Elefantenbullen

 

50 m2

   

(4) Eine Außen- und eine Innenanlage sind erforderlich. Der Zugang zur Außenanlage muss ganzjährig gewährleistet werden.

(5) Die Innentemperatur des Stalles muss mindestens 15°C betragen. Bei Minusgraden ist darauf zu achten, dass bei den Elefanten keine Erfrierungen an den Ohrrändern auftreten. Eine gute und zugfreie Belüftung der Innenanlage ist sicherzustellen.

(6) Bei der Haltung von erwachsenen Elefantenbullen ist ein separater Bullenstall mit Einzelbox für erwachsene Tiere vorzusehen.

(7) Als Bodenmaterial für die Außenanlage ist Naturboden mit Sandstellen einzurichten. Als Bodenbelag für die Innenanlagen dürfen unterschiedliche Materialien, wie Recycling Gummiboden, Asphalt und andere zur Verwendung gelangen, wobei eine Bodenheizung erforderlich ist.

(8) Ein Schlammbad und Bademöglichkeiten sind einzurichten. Zur Hautpflege sind Scheuersäulen, Baumstämme, oder Ähnliches vorzusehen und für die Tiere jederzeit erreichbar zu halten. Tägliches Duschen ist zwingend durchzuführen. Der Zustand von Fußsohle und Nägel ist regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls per Fußpflege zu korrigieren.

(9) Vorrichtungen zur kurzfristigen Ankettung für Routinearbeiten wie das Waschen oder veterinärmedizinische Untersuchungen sind vorzusehen.

(10) Trockengräben zur Gehegebegrenzung sind wegen der Unfallgefahr verboten.

(11) Elefanten sind Herdentiere. Die Einzelhaltung eines Elefanten ist verboten. Für erwachsene Bullen müssen Einrichtungen zur separaten Absperrung vorgesehen sein. Die Haltung von Kühen muss zumindest paarweise erfolgen. In der Gruppe geborene Elefantenweibchen sollen zeitlebens in dieser Gruppe verbleiben. Jungbullen dürfen nicht vor einem Alter von fünf bis sieben Jahre abgeben werden. Jungbullengruppen sind möglich.

(12) Die Betreuung ist durch einen geschulten Pfleger vorzunehmen, der ein regelmäßiges Trainingsprogramm im direkten oder geschützten Kontakt durchzuführen hat.

(13) Als Hauptnahrung ist raufaserreiches Futter anzubieten. Zusätzlich müssen ganzjährig bis zu armdicke Äste angeboten werden. Ergänzend sind insbesondere bei trächtigen und im Wachstum befindlichen Tieren Obst, Gemüse, Vitamin- und Mineralstoffmischungen zu verabreichen. Der ständige Zugang zu sauberem Trinkwasser ist zu gewährleisten.

7.11.2. Seekühe (Sirenia)

(1) Seekühe werden, entsprechend den klimatischen Bedingungen, in Anlagen in beheizbaren Gebäuden bei Tageslicht gehalten. Die Anlage muss aus mindestens drei, durch Schieber abtrennbare, und wenn möglich um eine Insel angeordneten Wasserarealen bestehen, die ein Kreisschwimmen ermöglichen.

(2) Einzelbecken müssen getrennt entleert werden können. Unterschiedliche Wassertiefen und ein Flachwasserbereich von 40 cm und Tiefezonen von mindestens 4 m sind einzurichten. Die Tiefezonen dürfen insgesamt 50% der geforderten Wasserfläche nicht unterschreiten.

(3) Die Wasserzusammensetzung ist nach den Erfordernissen der Tierart entweder als Süßwasser (Rundschwanz– Seekühe) oder als Salzwasser (Dugong) einzurichten. Die Wasserqualität muss durch ein geeignetes Filtersystem gewährleistet werden.

(4) Für bis zu zwei erwachsene Paare und je ein Jungtier müssen die Wasserbecken insgesamt mindestens eine Wasserfläche von 300 m2 haben. Für jedes weitere erwachsene Tier sind 10% der Fläche zusätzlich vorzusehen.

(5) Die Luftfeuchtigkeit muss mindestens 60% relative Luftfeuchtigkeit entsprechen. Die Wassertemperatur muss zwischen 22°C und 25°C liegen. Kurzzeitige Temperaturunterschreitungen bis minimal 18°C sind tolerierbar.

(6) Die Tiere sind paar- oder gruppenweise zu halten.

(7) Während der Vegetationsperiode sind den Tieren kultivierte Grassorten wie Weidegras und Knaulgras sowie Wildgräser, außerhalb der Vegetationsperiode Endivien- und Kopfsalat, mindestens viermal pro Tag anzubieten. Als zusätzliches Futter fungieren Wasserpflanzen (Helodea, Potamogeton, Eichhornia), Mais (grüne Pflanzen und Kolben), Gemüse jeglicher Art in kleineren Mengen roh oder in Salzwasser gekocht. Das Futter ist durch Gaben von Vitaminen (A,E) sowie Selen und Kochsalz zu ergänzen.

7.11.3. Schliefer (Hyracoidea)

(1) Die Gehege bis höchstens 5 Tiere haben folgende Maße aufzuweisen:

  1. 1. Außenanlage (Mindestfläche): 20 m2
  2. 2. Innenanlage (Mindestfläche): 5 m2

Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen. Ein ganzjähriger Zugang zur Außenanlage mit mindestens zwei Ausbeziehungsweise Eingängen ist zu gewährleisten.

(2) Die Temperatur im Innengehege muss mindestens 12°C betragen. Lokale Strahlungswärme ist anzubieten.

(3) Als Gehegeeinrichtung sind Klettermöglichkeiten, kleine Felsaufbauten mit Nischen, Naturboden mit Sand oder Sandbecken einzurichten.

(4) Die Haltung hat paarweise oder in Gruppen zu erfolgen.

(5) Die Ernährung hat überwiegend mit pflanzlicher Kost zu erfolgen. Zusätzlich sind tierisches Eiweiß und Gaben von frischen Ästen und Laub erforderlich.

7.12. Unpaarhufer (Perissodactyla)

7.12.1. Pferdartige Wildtiere (Equidea)

(1) Die Gehege bis zu einer Gruppe von 5 Tieren haben folgende Maße aufzuweisen:

  1. 1. Gehegefläche (Mindestmaße): 800 m2, jedes weitere Tier zusätzl. 10% der Gehegefläche
  2. 2. Innenanlage (Mindestmaße) 20 m2 für ein Paar, für jedes weitere Tier zusätzl. 10% der Fläche Absperrgehege zum Separieren einzelner Tiere müssen vorhanden sein.

(2) Eine überdachte, wettergeschützte Fläche im Gehege muss wahlweise von allen Tieren aufgesucht werden können. Bei Zebras und Wildeseln darf die Temperatur in Innenanlagen nicht weniger als 10°C betragen. Für winterharte Arten, wie zum Beispiel das Przewaksipferd oder der Halbesel sind keine Innenanlagen nötig, wenn geeignete Unterstände für alle Tiere angeboten werden.

(3) Im Gehege muss der Untergrund häufig begangener Stellen wie Futterstelle oder Tränke befestigen sein. Sandbadeplätze zum Wälzen sind erforderlich. Trocken- oder Wassergräben, jedoch keine Steilgräben, sind als Absperrung möglich.

(4) Die Haltung hat paarweise oder als Herde mit einem erwachsenen Hengst zu erfolgen. Junghengste und Jungstuten müssen von der Herde getrennt gehalten werden können. Die Haltung in Jungesellentrupps ist zulässig.

(5) Als Futter müssen Grünfutter, Heu, Kraftfutter auf Getreidebasis sowie Saftfutter in Form von Rüben und Möhren sowie Laub und Äste angeboten werden.

7.12.2. Tapire (Tapiridae)

(1) Die Gehege pro Paar haben folgende Maße aufzuweisen:

  1. 1. Außenanlage (Mindestmaße): 200 m2
  2. 2. Innenanlage (Mindestmaße) pro Tier: 20 m2.

Für jedes weitere erwachsene Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen. Absperrgehege zum Separieren einzelner Tiere müssen vorhanden sein. Ein ganzjähriger Zugang zur Außenanlage ist zumindest tagsüber zu gewährleisten.

(2) Mit Ausnahme des Bergtapirs dürfen Stalltemperaturen nicht unter 15°C liegen. Auf der Außenanlage ist ein Schutz vor zu starker Sonneneinstrahlung einzurichten.

(3) Als Gehegeeinrichtung sind die Außenanlage mit Naturboden oder Sand als Untergrund zu gestalten. Sowohl Außen- wie Innenanlagen sind mit Bademöglichkeiten zu versehen.

(4) Die Tiere sind in Paaren oder in kleinen Gruppen zu halten.

(5) Den Tieren sind Gras, Heu, Obst, Gemüse, Laub, Äste und Kraftfutter anzubieten.

7.12.3. Nashörner (Rhinocerotidae)

(1) Die Gehege pro Paar haben folgende Maße aufzuweisen:

  1. 1. Außenanlage (Mindestmaße): 1000 m2
  2. 2. Innenanlage (Mindestmaße) pro Tier: 30 m2, exklusive Badebecken

Für jedes weitere erwachsene Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen. Ein ganzjähriger Zugang zur Außenanlage ist zu gewährleisten.

(2) Das Außengehege muss sich für ein Paar Nashörner in zumindest zwei einzelne Abteilungen trennen lassen. Innenanlagen müssen eine Einzelaufstallung zulassen.

(3) Die Mindesttemperaturen in der Innenanlage betragen für Afrikanische Arten 15°C, für Asiatische Arten 18°C.

(4) Als Gehegeeinrichtung sind Außengehege mit einem Untergrund aus Sand oder Naturboden zu gestalten. Eine Schlammsuhle und Bademöglichkeit ist für alle Arten im Außengehege erforderlich, für Panzer- und Sumatranashörner ist auch eine Bademöglichkeit im Innengehege einzurichten. Scheuermöglichkeiten sind für alle Arten anzubieten.

(5) Die Tiere müssen mindestens paarweise gehalten werden.

(6) Den Tieren sind Gras, Heu, Kraftfutter, Obst und Laub anzubieten.

7.13. Paarhufer (Artiodactyla)

7.13.1. Schweine (Suidae) und Pekaris (Tayassuidae)

(1) Die Gehege bis höchstens 5 Tiere haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Außenanlage (Mindestmaße) (bis zu höchstens 5 adulte Tiere)

Innenanlage (Mindestmaße) (bis zu höchstens 5 adulte Tiere)

Tropische Arten, wie zB Warzenschwein (Phacochoerus aethiopicus), Buschschwein (Potamochoerus porcus pictus), Hirscheber (Babyrousa babyrussa)

200 m2(jedes weitere adulte Tier zusätzlich 10% der Fläche)

30 m2plus Wurfbox

Pekaris (Tayassuidae)

100 m2(jedes weitere adulte Tier zusätzlich 10% der Fläche)

2 m2(pro Tier)

   

(2) Der Zugang zum Außengehege muss für alle Arten ganzjährig gewährleistet sein.

(3) Die Temperaturen der Innenanlagen müssen bei tropischen Arten mindestens 15°C, bei Pekaris mindestens 10°C betragen.

(4) Im Gehege muss ausreichend störungsfreie Deckung zum Schutz gegen Witterungsverhältnisse, wie Regen, Schnee, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze in Form von natürlicher Deckung und Unterständen vorhanden sein. Sauberes Trinkwasser und Schlammlöcher zum Suhlen sowie die zugehörigen Scheuerbäume (Mahlbäume) müssen ständig zur Verfügung stehen. Dem angeborenen Wühltrieb muss die Bodenbeschaffenheit in Form von Naturboden Rechnung tragen, ein geeigneter Unterwühlschutz muss vorhanden sein. Die Umgebung der Futtertröge muss befestigt sein. Im Innenstall ist eine tiefe Einstreu zB. in Form eines Strohlagers einzurichten. In der feuchten Jahreszeit Frühling und Herbst ist ein Wühlgehege als Vorgehege in Form eines Wechselgeheges erforderlich.

(5) Die Haltung muss zumindest paarweise oder in Gruppen erfolgen.

(6) Den Tieren sind mindestens zweimal täglich, Kraftfutter wie Pellets und Getreide, gekochte Kartoffeln, Gemüse, Obst, Gras, Silage, Laub und wenig Heu anzubieten. Ergänzend ist dem Futter tierisches Eiweiß beizumengen.

7.13.2. Flusspferde (Hippopotamidae)

(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Außenanlage (Mindestmaße) (pro Paar, jedes weitere adulte Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Innenanlage (Mindestmaße) (pro Paar, jedes weitere adulte Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Bemerkung

Zwergflusspferd
(Choeropsis liberiensis)

200 m2 *)

20 m2pro adultes Tier

Ständig zugängiges Wasserbecken: 10 m2 pro Tier, Mindesttiefe 1 m

Flusspferd
(Hippopotamus amphibius)

500 m2

20 m2pro adultes Tier

Ständig zugängiges Wasserbecken: 15 m2 pro Tier, Mindesttiefe 1,5 m

    

*) die Anlage muss sich für ein Paar in zumindest zwei einzelne zusammenhängende Abteilungen trennen lassen. Die Innenanlage muss eine Einzelaufstallung zulassen.

(2) Bei Flusspferden ist eine ganzjährige Haltung im Außenbereich bei Wassertemperaturen über 15°C möglich. Bei Zwergflusspferden müssen sowohl Wasser- und Lufttemperatur mindestens 18°C betragen.

(3) Als Gehegeeinrichtung sind in den Außenanlagen Naturboden oder befestigter Boden ohne scharfkantige Steine einzurichten. Im Innenbereich ist ein wärmeisolierter, abspritzbarer Bodenbelag zu wählen. Der Badebeckenzugang muss durch eine Rampe oder niedrige Stufen erreichbar sein.

(4) Zwergflusspferde sind paarweise zu halten, eine Trennmöglichkeit muss jedoch bestehen. Flusspferde dürfen paarweise oder im Familienverband gehalten werden.

(5) Den Tieren sind Gras, Heu, Silage, Kraftfutter, Obst und Gemüse anzubieten.

7.13.3. Kamele (Camelidae)

(1) Die Gehege bis höchstens 5 Tiere haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Außenanlage (Mindestmaße) (bis höchstens 5 adulte Tiere, jedes weitere adulte Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Unterstände (Mindestmaße)

Bemerkung

Großkamele (Camelus)

800 m2

6 m2(pro Tier)

 

Kleinkamele (Guanako, Lama guanicoë und Vikunja, Lama vicugna)

800 m2

2 m2(pro Tier)

stärkerer Laufdrang

    

(2) Kamelartige sind winterhart und sind ganzjährig in Außengehegen zu halten, wobei Unterstände zum Schutz gegen Witterungsverhältnisse, wie Regen, Schnee, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze, zur Verfügung stehen müssen, die allen Tieren gleichzeitig Platz bieten. Eine Ausnahme bilden Dromedare, ihnen ist eine Innenanlage mit einer Raumtemperatur über 10°C und einer Fläche von 15 m2 pro Tier einzurichten.

(3) Als Gehegeuntergrund ist Naturboden wie Sand und Wiesenboden einzurichten. Für Kleinkamele ist eine Geländestrukturierung in Form von Aussichtshügeln vorzusehen.

(4) Kamelartige sind zumindest paarweise oder in kleinen Gruppen zu halten, die auch Hengstgruppen sein können.

(5) Den Tieren sind Heu, im Sommer Gras, etwas Obst, Gemüse und Astwerk anzubieten. Kraftfutter ist nur als Zusatz zu verwenden. Die Gabe von Mineralsalz ist erforderlich.

(6) Bei Kamelen ist regelmäßig Klauenpflege durchzuführen.

7.13.4. Zwergböckchen (Tragulina)

(1) Die Gehege haben pro Paar in der Innenanlage eine Mindestfläche von 30 m2 aufzuweisen. Für jedes weitere erwachsene Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen.

(2) Die Innenanlagen müssen eine Temperatur von mindestens 18°C aufweisen.

(3) Die Gehege sind mit Naturboden wie Rindenmulch und zahlreichen Versteckmöglichkeiten aus Pflanzen und Wurzeln auszustatten. Kleine Hütten als Schlaf- oder Wurfboxen sind einzurichten.

(4) Die Tiere müssen paarweise oder in kleinen Familiengruppen gehalten werden.

(5) Den Tieren sind blattreiches Heu, Grünfutter, frische Äste und Zweige, Obst und Gemüse, Haferflocken und tierisches Eiweiß in Form von Insekten anzubieten.

7.13.5. Giraffen (Giraffinae)

(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Tiere

Außenanlage (Mindestmaße) *)

Innenanlage (Mindestmaße) *)

Höhe (Mindestmaße)

Bis zu höchstens 5 Tiere

1000 m2

30 m2pro Tier

Innenanlage: 5,5 m Eingangstor: 3,2 m

    

(2) Die Temperatur im Innengehege muss mindestens 15°C betragen.

(3) Im Gehege sind griffige und befestigte Laufflächen aus Schotter, Kies und Naturboden sowie hochhängende Futterraufen, Sandliegeflächen und Schattenflächen durch Bäume oder Gebäude einzurichten.

(4) Die Tiere sind paarweise oder in kleineren Gruppen zu halten.

7.13.6. Okapis (Okapiinae)

(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Tiere

Außenanlage (Mindestmaße)

Innenanlage (Mindestmaße)

Pro Tier

150 m2

15 m2

   

(2) Das Innengehege muss eine Temperatur von mindestens 15°C aufweisen.

(3) Im Gehege sind die Außenanlagen mit Naturboden wie Rasen, Schattenflächen durch Bäume, Sichtblenden und reichlich strukturierte Anlagen einzurichten.

(4) Die Haltung muss zumindest paarweise erfolgen. Trennmöglichkeiten für Einzelgänger sind vorzusehen.

(5) Den Tieren sind blattreiches Heu, Luzerne, auch in der kalten Jahreszeit reiche Gaben von Ästen und Laub sowie Obst, Gemüse, Kraftfutter und Salzlecksteine anzubieten.

7.13.7. Hirsche (Cervidae) mit Ausnahme von Schalenwild

(1) Die Gehege bis höchstens 5 Tiere haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Außenanlage (Mindestmaße) (bis höchstens 5 adulte Tiere, jedes weitere adulte Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Bemerkung

in Zoos

sonstige Haltung

Kleinhirsche, wie Wasserreh (Hydropotes inermis), Moschustier (Moschus moschiferus), Muntjak (Muntiacus muntjak), Schopfhirsch (Elaphodus cephalophus), Schweinshirsch (Axis porcinus)

120 m2

 

Außengehege ganzjährig zugängig

mittelgroße Arten, wie Weißwedel (Odocoileus virginianus)- und Maultierhirsch (Odocoileus hemionus), Axis (Axis axis), Pferdehirsch (Cervus unicolor), Leierhirsch (Cervus eldi), Sumpfhirsch (Odocoileus dichotomus), Pampashirsch (Odocoileus bezoarticus), Rentier (Rangifer tarandus),

500 m2

5000 m2 in extensiver Haltung

 

Große Arten, wie Wapiti (Cervus elaphus), Weißlippenhirsch (Cervus albirostris), Barasingha (Cervus duvauceli), Elch (Alces alces)

800 m2

10000 m2 in extensiver Haltung,

 

    

(2) Für alle Hirscharten sind Unterstände zum Schutz gegen Witterungsverhältnisse, wie Regen, Schnee, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze einzurichten, so dass alle Tiere gleichzeitig bei Bedarf Unterschlupf finden können. Tropischen Arten, wie zum Beispiel der Leierhirsch oder das Vietnam-Sika sind einen beheizter Stall mit einem Mindestausmaß von 4 m2 pro weibliches Tier und mit einer Mindesttemperatur von 10°C, der wahlweise aufgesucht werden kann, anzubieten.

(3) Außengehege sind mit Naturboden und befestigtem Untergrund an den Futterstellen auszustatten. Unterstände oder Innengehege sind mit festem Untergrund und Einstreu einzurichten. Große Gehege sind mit Raumteilern wie Pflanzeninseln, Baumschutzringen, Erdhügeln oder Ähnlichem zu versehen. Für Kleinhirsche sind Versteckmöglichkeiten einzurichten. Asthaufen als Abliegeplätze der sich drückenden Neugeborenen, Fegebäume für Geweihträger und eine Suhle sind notwendig. Trennmöglichkeiten für männliche Tiere in der Brunft sind vorzusehen.

(4) Den Tieren sind Heu ad libitum und zu jeder Tageszeit anzubieten. Die Gabe von Laub, Zweigen und Nadelbäumen sind ganzjährig bei allen Arten notwendig. Grünfutter beziehungsweise Heu, Kraftfutter auf Getreidebasis, Obst und Gemüse nach Saison und Salzlecksteine sind anzubieten. Kleinhirschen wie Schopfhirsche sind auch kleinere Mengen an tierischem Eiweiß zu füttern.

7.13.8. Gabelhorntiere (Antilocapridae)

(1) Die Gehege bis höchstens 5 Tiere haben folgende Maße aufzuweisen:

Tiere

Außenanlage (Mindestmaße) *)

Innenanlage (Mindestmaße) *)

bis zu höchstens 5 adulten Tieren

800 m2

10 m2 pro Tier

   

(2) Kalte Nässe ist zu vermeiden. Die Unterbringung muss in temperierten Innenanlagen von mindestens 10°C erfolgen.

(3) Außengehege sind mit Naturboden und an den Futterstellen befestigtem Untergrund auszustatten. Unterstände oder Innengehege sind mit festem Untergrund und Einstreu zu versehen. Große Gehege sind mit Raumteilern wie Pflanzeninseln, Baumschutzringen, Erdhügeln oder ähnlichem einzurichten.

Abtrennungen für männliche Tiere sind vorzusehen.

(4) Die Haltung hat paarweise oder in kleinen Gruppen mit nur einem erwachsenen Männchen zu erfolgen.

(5) Den Tieren sind eiweißreiche Pflanzennahrung und Salzlecksteine anzubieten.

7.13.9. Hornträger (Bovidae)

7.13.9.1. Ducker (Cephalophinae) und Böckchen (Neotraginae)

(1) Die Gehege bis höchstens 5 erwachsene Tiere haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Außenanlage (Mindestmaße) *)

Innenanlage (Mindestmaße) *)

für kleine Arten (wie zB die Dikdikarten [Madoquini])

100 m2

4 m2pro Tier

für mittelgroße Arten (wie zB Klippspringer [Oreotragus oreotragus])

200 m2

10 m2pro Tier

für größere Arten (wie zB Gelbrückenducker [Cephalophus sylvicultor])

500 m2

10 m2pro Tier

   

(2) Die Temperatur der Innenanlage muss mindestens 18°C betragen.

(3) Im Gehege müssen ausreichend Versteck- und Ausweichmöglichkeiten vorhanden sein. Für Klippspringer sind Kletterfelsen vorzusehen.

(4) Die Tiere müssen paarweise oder in Familiengruppen gehalten werden.

(5) Den Tieren sind Gräser, Laub, Obst und Gemüse, Körner sowie ein geringer Anteil an tierischem Eiweiß und Salzlecksteine anzubieten.

7.13.9.2. Waldböcke (Tragelaphinae), Kuhantilopen (Alcephalinae), Pferdeböcke (Hippotraginae) Riedböcke (Reduncinae), Gazellenartige (Antilopinae) und Saigaartige (Saiginae)

(1) Die Gehege bis höchstens 5 Tiere haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Außenanlage (Mindestmaße) *)

Innenanlage (Mindestmaße) *)

mittelgroße Arten, wie Ried- und Wasserböcke (Reduncinae), Impalas (Aepyceros melampus), etc.

500 m2

4 m2pro Tier

größere Arten, wie Oryx (Orynx gazella)-, Elen (Taurotragus orynx)- und Nilgauantilopen (Boselaphus tragocamelus), etc.

800 m2

5 m2pro Tier

   

(2) Tropische Arten brauchen im Innengehege eine Temperatur von mindestens 10°C. Winterharten Formen wie der Kropfgazelle, Hirschziegenantilope und Saiga-Antilope sind Unterstände zum Schutz gegen Witterungsverhältnisse, wie Regen, Schnee, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze, so einzurichten, dass bei Bedarf alle Tiere gleichzeitig Unterschlupf finden können.

(3) Für wenig temperaturempfindliche Arten wie Springböcke und Oryx-Antilopen muss der Zugang zu einem trockenen, windgeschützten Innenraum gewährleistet sein.

(4) Die Strukturierung des Geheges durch Bäume, Pflanzeninseln, Hügel, große Steine oder andere Raumteiler muss den Tieren der Herde das Ausweichen ermöglichen. Häufig begangene Gehegeteile wie Futterstelle und Tränke sind zu befestigen. Versteckmöglichkeiten für Neugeborene des „Abliege-Typs“ sind einzurichten. Absperrmöglichkeiten für aggressiven Männchen müssen vorhanden sein.

(5) Die Haltung hat in Gruppen mit einem erwachsenen Männchen, mehreren Weibchen und deren Nachwuchs zu erfolgen.

(6) Den Tieren sind jedenfalls Äste und Laub, Heu, Gras, Gemüse und Obst sowie Kraftfutter und Salzlecksteine anzubieten.

7.13.9.3. Rinder (Bovinae) die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen:

(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:

Arten

Außenanlage (Mindestmaße) (bis zu höchstens 5 adulte Tiere, für jedes weitere adulte Tier zusätzlich 10% der Fläche)

Innenanlage (Mindestmaße)

Anoas (Bubalus depressicornis) (pro Paar)

300 m2

8 m2pro Tier

alle anderen Arten

800 m2

10 m2pro Tier

   

(2) Arten aus gemäßigten und nordischen Klimazonen dürfen ganzjährig im Freien gehalten werden, wenn ein geeigneter Unterstand zum Schutz gegen Witterungsverhältnisse, wie Regen, Schnee, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze, zur Verfügung steht. Für tropische Arten muss die Temperatur im Innengehege mindestens 18°C betragen.

(3) Befestigte Stellen am Futterplatz oder auf Hauptwechseln sind notwendig. Scheuerbäume, Sandbäder und bei Wasserbüffeln auch Wasserbecken, sind erforderlich. Gehegeunterteilungen müssen vorhanden sein.

(4) Die Tiere sind paarweise, in Familiengruppen oder Herden zu halten. Bei Anoas ist die Haltung als Paar oder Familiengruppen nur zeitweise möglich.

(5) Den Tieren sind Heu, Grünfutter, Kraftfutter auf Getreidebasis, Obst und Gemüse nach Saison, Laub, Äste und Salzlecksteine anzubieten.

7.13.9.4. Ziegenartige (Caprinae), außer Arten der Gattung Budorcas und Ovibos

(1) Für Gruppen bis zu 10 erwachsene Tiere haben die Gehege eine Mindestfläche von 500 m2 aufzuweisen. Für jedes weitere erwachsene Tier ist die Grundfläche um 50 m2 zu erweitern.

(2) Unterstände zum Schutz gegen Witterungsverhältnisse wie Regen, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze sind einzurichten, so dass alle Tiere bei Bedarf gleichzeitig Unterschlupf finden können.

(3) Als Gehegeeinrichtung sind ein Absperrgehege und Steinaufbauten als Kletterfelsen und zur Raumgliederung vorzusehen. Im Futterbereich sind Naturboden wie Naturfels und befestigter Boden erforderlich.

(4) Die Tiere müssen je nach Art paarweise oder in Herden gehalten werden.

(5) Den Tieren sind Heu, Grünfutter, Kraftfutter, Obst und Gemüse sowie reichlich Laub, Zweige, Nadelhölzer und Salzlecksteine anzubieten.

7.13.9.5. Takine (Budorcas sp.) und Moschusochsen (Ovibos sp.)

(1) Für Gruppen bis zu zehn erwachsene Tiere haben die Gehege eine Mindestfläche von 500 m2 aufzuweisen. Für jedes weitere erwachsene Tier ist die Grundfläche um 50 m2 zu erweitern.

(2) Unterstände zum Schutz gegen Witterungsverhältnisse wie Regen, Wind Sonneneinstrahlung und Hitze müssen angeboten werden, so dass alle Tiere bei Bedarf darin gleichzeitig Unterschlupf finden können.

(3) Für Moschusochsen sind sehr stabile Metallzäune, Beton oder Fels nötig. Die Gliederung des Raumes durch Steine, Bäume oder mittels Rundlaufmöglichkeit durch Vorgehege ist einzurichten. Kletterhügel für Takine sowie Unterstände sind erforderlich.

(4) Die Haltung hat in kleinen Herden mit einem erwachsenen Bullen zu erfolgen.

(5) Den Tieren sind pflanzliche Nahrung in Form von Heu, Grünfutter, Kraftfutter, Obst und Gemüse und Salzlecksteine anzubieten. Laub und Zweige sind ad libitum anzubieten.

Schlagworte

Kotabsatz, Tagrhythmus, Beschäftigungsmöglichkeit, Wassergefäß, Gitterboden, Spielmöglichkeit, Vitaminzusatz, Baumratte, Rattenkänguru, Astmaterial, Naturbau, Sandschicht, Klettermöglichkeit, Schutzkiste, Innenanlage, Ausgang, Schlafbox, Beschäftigungsfutter, Klettereinrichtung, Laufeinrichtung, Versteckmöglichkeit, Obstangebot, Familiengruppe, Obstnahrung

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20003860

Dokumentnummer

NOR40263047

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