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§ 4 Diensthunde-AusbV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Anforderungen an sachkundige Hundeausbildner

§ 4.

(1) Als sachkundige Hundeausbildner gelten Diensthundeführer, die

  1. 1. eine mindestens einjährige Verwendung als Diensthundeführer bei der Sicherheitsexekutive oder beim Bundesheer nachweisen können,
  2. 2. eine erfolgreiche Verwendung als Ausbildner im Rahmen von Ausbildungslehrgängen vorweisen können,
  3. 3. eine positive Beurteilung durch den für das Ausbildungszentrum oder durch den für die Hundesausbildung im Bereich der Sicherheitsexekutive oder des Bundesheeres verantwortlichen Leiter vorweisen können,
  4. 4. an zumindest einem vom Bundesministerium für Inneres oder vom Bundesministerium für Landesverteidigung durchzuführenden theoretischen und praktischen Lehrgang über Hundeausbildung erfolgreich teilgenommen haben und eine vom Bundesministerium für Inneres oder vom Bundesministerium für Landesverteidigung durchzuführende kommissionelle Prüfung über Hundehaltung und Hundeausbildung erfolgreich abgelegt haben,
  5. 5. regelmäßig an vom Bundesministerium für Inneres oder vom Bundesministerium für Landesverteidigung zu organisierenden Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen und
  6. 6. vom Bundesminister für Inneres oder vom Bundesminister für Landesverteidigung schriftlich zu sachkundigen Hundeausbildnern im Sinne dieser Verordnung ernannt worden sind.

(2) Der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung haben der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen die jeweils aktuelle Auflistung jener Dienststellen, in denen sachkundige Hundeausbildner Dienst versehen, zu übermitteln. Eine Liste dieser Dienststellen ist vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einmal jährlich in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20003826

Dokumentnummer

NOR40059997

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