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§ 2 Diensthunde-AusbV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Voraussetzungen für die Ausbildung zu Diensthunden

§ 2.

(1) Zu Diensthunden dürfen nur solche Hunde ausgebildet werden, die im Rahmen einer tierärztlichen Eignungsuntersuchung für die Verwendung als geeignet befunden wurden.

(2) Das Ergebnis der tierärztliche Eignungsuntersuchung ist in einem Protokoll festzuhalten. Dieses ist zentral oder an der Dienststelle, welcher der Hundeführer mit dem Hund zugeteilt ist, aufzubewahren solange sich der Hund im Eigentum des Bundes (Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung) befindet. Es ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20003826

Dokumentnummer

NOR40059995

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