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§ 9 TSch-VeranstV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Mindestanforderungen an Unterkünfte für Hausgeflügel

§ 9

(1) Hausgeflügel darf nur in Unterkünften gemäß Anlage 2 untergebracht werden, unabhängig davon, ob es nur für die Prämierung, nur für den Tausch oder Verkauf oder für einen gemischten Verwendungszweck vorgesehen ist.

(2) Als Volieren für Hausgeflügel gelten Unterkünfte ab einer Größe von 1 m2 Grundfläche mit einer Höhe von mindestens 1 m.

(3) Volieren müssen jedenfalls an der Rückseite einen Sichtschutz aufweisen. Sie dürfen für Besucher nur von einer Seite direkt einsehbar sein.

(4) Volieren für Fasane sind mit Sitzstangen auszustatten.

(5) Bei Bodenfütterung sind die Futter- und Wasserbehälter durch geeignete Maßnahmen vor Verschmutzung zu schützen.

(6) Als Einstreu sind Holzgranulat, ein Gemisch aus Sägespänen und Sand oder andere saugfähige Materialien (zB Stroh oder Papier) zu verwenden.

(7) Die Raumtemperatur darf nicht unter 5°C absinken.

(8) Hausgeflügel darf sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien ausgestellt werden. Wird Geflügel im Freien ausgestellt, so hat der Verantwortliche dafür Sorge zu tragen, das die Unterkünfte wind- und wettergeschützt aufgestellt werden. Ausstellungen im Freien sind nur bei Temperaturen über 5°C zulässig. Die Unterkünfte sind vor direkter Sonneneinstrahlung zu schützen.

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