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§ 6 TSch-VeranstV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Allgemeine Mindestanforderungen an die Unterbringung ausgestellter

Tiere

§ 6

(1) Die Verwendung von Futter als Einstreu ist bei Vögeln verboten. Bei Säugetieren, die Heu als Futter benötigen, ist Heu sowohl als Einstreu, als auch als Futter in einer Futterraufe anzubieten.

(2) Die Aufstellung von Schaukäfigen für Kaninchen, Meerschweinchen, Haustauben und Hausgeflügel hat in mindestens 50 cm Höhe zu erfolgen. Es dürfen höchstens zwei Käfigreihen übereinander gestellt werden.

(3) Transportbehältnisse mit Vögeln dürfen nicht auf den Fußboden gestellt werden.

(4) Es muss gewährleistet sein, dass auch rangniedrigere Tiere ausreichend Zugang zu Futter- und Wasserstellen haben.

(5) Werden unterschiedliche Tiergruppen ausgestellt, sind die Klimabedingungen für die empfindlichste Tierart einzuhalten.

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