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§ 8 TSchKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.2008

Berichtspflichten und Verwendung von Kontrollergebnissen

§ 8.

(1) Die Behörde hat der Landesregierung über das Ergebnis der jährlich durchgeführten Kontrollen schriftlich zu berichten. Die Landesregierung hat die nach Tierarten und Haltungssystemen zusammengefassten Ergebnisse bis spätestens 31. März des Folgejahres der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vorzulegen.

(2) Die Ergebnisse der im Rahmen des Tierschutzgesetzes durchgeführten Kontrollen können von den Behörden für die Erfüllung anderer bundesgesetzlicher Aufgaben herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20003824

Dokumentnummer

NOR40094449

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