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Anhang 1 TSchKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.2020

Anhang 1

Qualifikation und Lehrgang für Tierschutzkontrollorgane

A. Als ausreichend qualifiziert gemäß § 6 Abs. 1 gelten Personen, die den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Ausbildungen mit einem Zeugnis belegen können:

  1. 1. Studienzweig Zoologie der Studienrichtung Biologie;
  2. 2. Studium der Veterinärmedizin;
  3. 3. Studienzweig Nutztierwissenschaften der Studienrichtung Landwirtschaft;
  4. 4. Fischereifacharbeiter oder Fischereimeister bei Einsatzbereich Teichwirtschaft;
  5. 5. Lehrberuf Tierpfleger;
  6. 6. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft, Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft oder Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft für alpenländische Landwirtschaft;
  7. 7. aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung.

B. Qualifizierte Personen gemäß Punkt A haben vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit Kenntnisse über folgende Inhalte nachzuweisen:

  1. 1. Rechtliche Grundlagen des Tierschutz- und Tiertransportgesetzes einschließlich der dazugehörigen Verfahrensrechte;
  2. 2. Tierschutz bei Heim- und Hobbytieren: allgemeine Haltungsanforderungen, Tierzucht (unter besonderer Berücksichtigung von Qualzucht), spezielle Anforderungen an die gewerbliche Haltung von Tieren sowie an die Haltung von Tieren in Tierheimen und Zoos;
  3. 3. Tierschutz bei landwirtschaftlichen Nutztieren: grundsätzliche Kenntnisse über die Organisation und Produktionsmethoden der Landwirtschaft;
  4. 4. Schutz der Tiere bei der Schlachtung und Tötung: ethische Grundsätze, Betäubungsmethoden, Tötungsmethoden;
  5. 5. Konfliktmanagement unter besonderer Berücksichtigung tierschutzrelevanter Aspekte.

Schlagworte

Heimtier

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020

Gesetzesnummer

20003824

Dokumentnummer

NOR40226835

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