Anhang 1
Qualifikation und Lehrgang für Tierschutzkontrollorgane
A. Als ausreichend qualifiziert gemäß § 6 Abs. 1 gelten Personen, die den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Ausbildungen mit einem Zeugnis belegen können:
- 1. Studienzweig Zoologie der Studienrichtung Biologie;
- 2. Studium der Veterinärmedizin;
- 3. Studienzweig Nutztierwissenschaften der Studienrichtung Landwirtschaft;
- 4. Fischereifacharbeiter oder Fischereimeister bei Einsatzbereich Teichwirtschaft;
- 5. Lehrberuf Tierpfleger;
- 6. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft, Höhere Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft oder Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft für alpenländische Landwirtschaft;
- 7. aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung.
B. Qualifizierte Personen gemäß Punkt A haben vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit Kenntnisse über folgende Inhalte nachzuweisen:
- 1. Rechtliche Grundlagen des Tierschutz- und Tiertransportgesetzes einschließlich der dazugehörigen Verfahrensrechte;
- 2. Tierschutz bei Heim- und Hobbytieren: allgemeine Haltungsanforderungen, Tierzucht (unter besonderer Berücksichtigung von Qualzucht), spezielle Anforderungen an die gewerbliche Haltung von Tieren sowie an die Haltung von Tieren in Tierheimen und Zoos;
- 3. Tierschutz bei landwirtschaftlichen Nutztieren: grundsätzliche Kenntnisse über die Organisation und Produktionsmethoden der Landwirtschaft;
- 4. Schutz der Tiere bei der Schlachtung und Tötung: ethische Grundsätze, Betäubungsmethoden, Tötungsmethoden;
- 5. Konfliktmanagement unter besonderer Berücksichtigung tierschutzrelevanter Aspekte.
Schlagworte
Heimtier
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020
Gesetzesnummer
20003824
Dokumentnummer
NOR40226835
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