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Anlage 11 1. Tierhaltungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Anlage 11

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON LAMAS UND ALPAKAS

  1. 1. GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN
  1. 2. UMZÄUNUNG
  1. 3. STALLGEBÄUDE UND UNTERSTÄNDE
  1. 4. BEWEGUNGSFREIHEIT, PLATZANGEBOT
  2. 4.1. Lamas und Alpakas sind in Gruppen zu halten. Ausgenommen hiervon ist die vorübergehende Einzelhaltung von zugekauften Tieren oder Tieren, die besonders aggressiv sind oder behandelt werden. Einzeln gehaltene Lamas und Alpakas müssen Sichtkontakt zu anderen Lamas und Alpakas haben.
  3. 4.2. Durch die Wahl der Besatzdichte ist die Erhaltung einer Bodenvegetation sicherzustellen, die eine Weidemöglichkeit bietet. Davon ausgenommen ist die Haltung von Lamas und Alpakas in Gehegen mit befestigtem Boden.

Gehegeart

Mindeststallfläche pro Gruppe

Mindeststallfläche pro adultem Tier

Mindestgehegefläche pro Gruppe

Mindestgehegefläche pro adultem Tier

Gehege mit ausschließlich befestigtem Boden

6,00 m2

2,00 m2

250,00 m2

40,00 m2

Sonstige Gehege

6,00 m2

2,00 m2

800,00 m2

100,00 m2

     

  1. 5. BETREUUNG UND ERNÄHRUNG
  1. 6. ABSATZVERANSTALTUNGEN UND TIERSCHAUEN

Schlagworte

Stallfläche

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022

Gesetzesnummer

20003820

Dokumentnummer

NOR40246550

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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