Anlage 11
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON LAMAS UND ALPAKAS
- 1. GRUNDSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN
- Die Haltung muss in mit Zäunen gesicherten Gehegen erfolgen.
- 2. UMZÄUNUNG
- Der Zaun ist so auszuführen, dass er für die Tiere gut erkennbar ist und die Tiere sich nicht verletzen können. Stacheldraht darf nicht verwendet werden.
- 3. STALLGEBÄUDE UND UNTERSTÄNDE
- Den Tieren muss ein Stall oder ein Unterstand als Witterungsschutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren auch gleichzeitig Schutz bietet. Werden die Tiere vorübergehend auf Weiden ohne direkten Zugang zu einem Unterstand oder Stall gehalten, so muss entweder ausreichend natürlicher Schutz durch Felsvorsprünge oder Baumgruppen vorhanden sein, oder die Tiere müssen bei für die Tiere schädlicher Hitze oder Nässe in ein Gehege mit Zugang zu einem Unterstand oder Stall verbracht werden.
- Ein Unterstand muss aus mindestens zwei Seitenwänden und einer Überdachung bestehen. Ställe oder Unterstände müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 200,00 cm aufweisen. Der Boden muss geschlossen, rutschfest und trocken sein.
- 4. BEWEGUNGSFREIHEIT, PLATZANGEBOT
- 4.1. Lamas und Alpakas sind in Gruppen zu halten. Ausgenommen hiervon ist die vorübergehende Einzelhaltung von zugekauften Tieren oder Tieren, die besonders aggressiv sind oder behandelt werden. Einzeln gehaltene Lamas und Alpakas müssen Sichtkontakt zu anderen Lamas und Alpakas haben.
- 4.2. Durch die Wahl der Besatzdichte ist die Erhaltung einer Bodenvegetation sicherzustellen, die eine Weidemöglichkeit bietet. Davon ausgenommen ist die Haltung von Lamas und Alpakas in Gehegen mit befestigtem Boden.
- Die Mindestmaße für Stall- und Gehegeflächen betragen:
Gehegeart | Mindeststallfläche pro Gruppe | Mindeststallfläche pro adultem Tier | Mindestgehegefläche pro Gruppe | Mindestgehegefläche pro adultem Tier |
Gehege mit ausschließlich befestigtem Boden | 6,00 m2 | 2,00 m2 | 250,00 m2 | 40,00 m2 |
Sonstige Gehege | 6,00 m2 | 2,00 m2 | 800,00 m2 | 100,00 m2 |
- 5. BETREUUNG UND ERNÄHRUNG
- Wenn die Tiere keinen ständigen Zugang zu einer Weide haben, müssen sie jederzeit Raufutter zur freien Verfügung haben.
- Einrichtungen zur Vorratsfütterung im Freien müssen überdacht sein.
- Bei Verwendung von Tieren als Zugtiere oder Lasttiere oder zu sonstiger Arbeit ist sicherzustellen, dass die Tiere ausreichende Ruhepausen haben und nicht überfordert werden. Innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden ist jedenfalls eine durchgängige Ruhepause von mindestens acht Stunden zu gewähren. Dabei sollte die Arbeitsbelastung in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Tieres stehen. Kranke oder sonst beeinträchtigte Tiere dürfen zur Arbeit nicht herangezogen werden.
- 6. ABSATZVERANSTALTUNGEN UND TIERSCHAUEN
- Für die kurzfristige Haltung von Lamas und Alpakas für die Dauer von Absatzveranstaltungen oder Tierschauen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an die Weide bzw. Gehegefläche keine Anwendung.
Schlagworte
Stallfläche
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022
Gesetzesnummer
20003820
Dokumentnummer
NOR40246550
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