Jahresgebühren
§ 6.
(1) Für jedes Patent sind für das sechste und jedes weitere Jahr gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, Jahresgebühren zu zahlen. Jahresgebühren sind nur für die nach der Bekanntmachung der Erteilung liegenden Jahre zu zahlen.
- das sechste Jahr100 Euro,
- das siebente Jahr200 Euro,
- das achte Jahr 300 Euro,
- das neunte Jahr400 Euro,
- das zehnte Jahr 500 Euro,
- das elfte Jahr600 Euro,
- das zwölfte Jahr700 Euro,
- das dreizehnte Jahr800 Euro,
- das vierzehnte Jahr900 Euro,
- das fünfzehnte Jahr 1 000 Euro,
- das sechzehnte Jahr1 100 Euro,
- das siebzehnte Jahr 1 200 Euro,
- das achtzehnte Jahr 1 300 Euro,
- das neunzehnte Jahr 1 500 Euro,
- das zwanzigste Jahr1 700 Euro.
(3) Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen Patenten erklärt werden, ist die Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer zu zahlen und beträgt 370 Euro.
(4) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu entrichten. Der Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Gesetzesnummer
20003819
Dokumentnummer
NOR40113638
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