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§ 26 PAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.11.2007

11. Abschnitt

Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen Antragsgebühr und Einspruchsgebühr

§ 26.

(1) Für den Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung ist eine Gebühr von 580 Euro zu zahlen.

(2) Werden gleichzeitig mehrere getrennte Anträge eingereicht, die sich auf ein Grunderzeugnis und daraus hergestellte Verarbeitungsprodukte beziehen, so ist für den zweiten und jeden weiteren Antrag statt der unter Abs. 1 festgesetzten Gebühr eine Gebühr von 200 € zu zahlen.

(3) Von der im Abs. 1 festgesetzten Gebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgezogen worden ist.

(4) Für den Einspruch gemäß § 68a Markenschutzgesetz 1970 ist eine Gebühr von 150 Euro zu zahlen.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40092104