Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42 .
8. Abschnitt
Musteranmeldungen und Muster Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren
§ 20.
(1) Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
- 1. Anmeldegebühr
- a) für eine Einzelanmeldung65 Euro,
- b) für eine Sammelanmeldung122 Euro,
- zuz üglich 18 Euro für das 11. und für jedes weitere der darin zusammengefassten Muster;
- 2. Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung50 vH
- der zu zahlenden Anmeldegebühr;
- 3. Klassengebühr für eine Einzelanmeldung pro Klasse15 Euro,
- 4. Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro Musterexemplar80 Euro.
- (Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 6 Z 5, BGBl. I Nr. 124/2017)
(2) Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr gemäß Abs. 1 Z 1 um 5 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018
Gesetzesnummer
20003819
Dokumentnummer
NOR40209611
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