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§ 14 PAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2023

§ 14.

(1) Die Gebühren betragen für

  1. 1. den Antrag auf Durchführung einer Recherche 208 Euro,
  2. 2. den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens 313 Euro.

(2) Von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 sind 160 Euro, von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 sind 240 Euro zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.

(3) Die Gebühren für den Antrag auf Durchführung einer Recherche und auf Erstattung eines Gutachtens sind durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamts nach Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung des Prinzips der Kostendeckung zu bestimmen. Die Verordnung darf nur in Abständen von mindestens zwei Jahren geändert werden. Von der Gebühr gemäß der Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamtes sind 90 % zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung der Recherche oder des Gutachtens zurückgezogen worden ist.

(4) Solange keine Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamtes aufgrund Abs. 3 in Kraft tritt, sind Abs. 1 und 2 weiter anzuwenden.

(5) Bei elektronischer Antragstellung reduziert sich die Gebühr gemäß Abs. 1 oder 3 um 20 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20003819

Dokumentnummer

NOR40252874

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