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§ 3 Veräußerung von Bundesanteilen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.12.2004

§ 3.

Die Vorgänge auf Grund dieses Artikels sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Gesetzesnummer

20003815

Dokumentnummer

NOR40059355