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§ 9 PRIKRAF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Verrechnung des Verwaltungsaufwandes

§ 9.

Die Kosten für den Verwaltungsaufwand sind im für die Erfüllung der PRIKRAF-Aufgaben unbedingt notwendigen Ausmaß möglichst gleichmäßig aus den PRIKRAF-Mitteln zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003812

Dokumentnummer

NOR40059176

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