Verrechnung des Verwaltungsaufwandes
§ 9.
Die Kosten für den Verwaltungsaufwand sind im für die Erfüllung der PRIKRAF-Aufgaben unbedingt notwendigen Ausmaß möglichst gleichmäßig aus den PRIKRAF-Mitteln zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
20003812
Dokumentnummer
NOR40059176
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