vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 PRIKRAF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

2. Abschnitt

Verwendung der PRIKRAF-Mittel Verrechnung gegenüber PRIKRAF-Krankenanstalten und Anspruchsberechtigten

§ 5.

(1) Sofern ein Einzelvertrag mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, erfolgt eine Direktverrechnung mit der PRIKRAF-Krankenanstalt gemäß § 149 Abs. 3 ASVG.

(2) Sofern kein Vertrag mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, leistet der PRIKRAF Pflegekostenzuschüsse gemäß § 150 Abs. 2 ASVG an die Anspruchsberechtigten, die in einer PRIKRAF-Krankenanstalt behandelt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20003812

Dokumentnummer

NOR40059172

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)